Homeoffice und EU-ETS in der Corona Krise:
Was müssen Unternehmen im Rahmen des CO2-Handels beachten?
Viele zur Teilnahme am EU-ETS verpflichtete Unternehmen befinden sich während der Corona-Krise in einer besonderen Situation. Diese Unternehmen stellen häufig systemrelevante Grundstoffe her oder müssen, um Langzeitschäden zu vermeiden, die Produktion auch in Notsituationen aufrechterhalten. Deswegen agieren sie bereits jetzt mit reduziertem Personal. Viele administrative Tätigkeiten werden aktuell zwar aus dem Homeoffice ausgeführt, aber die Möglichkeiten zum verteilten Arbeiten sind häufig noch nicht hinreichend belastbar ausgebaut.
Allerdings laufen auch im Emissionshandelsrecht diverse Pflichten, wie z.B. die Frist zur Abgabe der Emissionsberichte zum 31.3.2020 und die Frist zur Rückgabe der Emissionsrechte für das Jahr 2019 bis zum 30.04.2020. Die Erfüllung der Pflichten setzt die Verfügbarkeit von spezieller IT Infrastruktur am Ort des Arbeitens voraus.
Welche Auswirkungen haben diese Umstände in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen?
Hier gibt GALLEHR+PARTNER® Hinweise zu den wichtigsten administrativen Fragen in Bezug auf das EU-ETS in Zeiten der Corona Krise:
Die wichtigste Frage: Müssen die verpflichtenden Termine auch in Zeiten der Corona Krise eingehalten werden?
Am 20.03.2020 hat sich die DEHSt. zu dieser Frage auf ihrer website geäußert:
“Uns erreichen derzeit vermehrt Anfragen, welche Folgen es hat, wenn aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (Sars-CoV-2) und der zu dessen Eindämmung ergriffenen Maßnahmen Fristen nicht eingehalten werden können. Sollten Fristen in Folge der derzeitigen außergewöhnlichen Situation im Einzelfall nachweislich nicht eingehalten werden, werden wir dieses im weiteren Vollzug des Europäischen Emissionshandels oder der Strompreiskompensation berücksichtigen. Insbesondere betrifft dies im Einzelfall die Festsetzung einer Zahlungspflicht wegen einer Abgabepflichtverletzung oder die Verhängung von Bußgeldern wegen Ordnungswidrigkeiten, wenn die Pflichten nachweislich u.a. wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt wurden. Wir informieren Sie weiter, sobald die EU oder die Europäische Kommission Entscheidungen treffen.”
Da die Formulierung „wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen“ keinen Freibrief für die Nichteinhaltung der Fristen erkennen lässt, raten wir jedem Unternehmen, möglichst alles zu tun, um die aktuellen Berichts- und Abgabeverpflichten fristgerecht zu erfüllen.
Laut einer Reuters Meldung vom 26.3.2020 besteht die EU Komission aber ach in Zeiten der Corona Krise auf der Einhaltung der Pflichten.
Welche Pflichten gilt es in den nächsten Monaten zu beachten?
Einreichung der verifizierten Emissionsberichte bis zum 31.03.2020, signiert über die VPS
Das Risiko der nicht fristgerechten Einreichung der Emissionsberichte ist eine Schätzung der Emissionen des Jahres 2019 durch die DEHSt. Die Schätzung wird im Normalfall konservativ erfolgen, entsprechend kann es zu einer erhöhten Abgabeverpflichtung von Emissionsberechtigungen kommen.
Die Einreichung der verifizierten Emissionsberichte hat elektronisch signiert über die virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt zu erfolgen. Dazu müssen folgende Grundvoraussetzungen am Ort der Einreichung vorhanden sein:
- Internetzugang mit entsprechend eingestellter Firewall
- Von der DEHST freigeschaltetes Postfach der virtuellen Poststelle
- Auf dem zu nutzenden PC installierter osci-client als Zugang zum freigeschalteten Postfach
- Kompatibles und eingerichtetes Lesegerät für die elektronische Signatur
- Gültige und aktivierte persönliche eletronische Signaturkarte einer der zugelassenen Anbieter
- Separate Passworte für den Zugang zum Postfach und für den Signiervorgang
VET Eintrag der verifizierten Emissionen im Registerkonto sowie Bestätigung durch den Verifizierer bis zum 31.03.2020
Das Risiko eines nicht rechtzeitig erfolgten VET-Eintrags ist die potentielle Sperrung des Registerkontos. Vgl. Artikel 36 (1) der Registerverordnung.
In Abstimmung mit der Prüfstelle, kann diese den VET Eintrag selbst durchführen und auch bestätigen. GALLEHR+PARTNER® empfiehlt hierzu den Anlagenbetreibern, rechtzeitig den Eintrag selbst durchzuführen oder dem Prüfer den Auftrag dazu zu erteilen.
Rechtzeitig vor dem 31.03. 2020 sollten die Anlagenbetreiber im Register unter dem Reiter “Compliance” kontrollieren, ob die Bestätigung des VET Eintrags erfolgt ist.
Rückgabe der Emissionsrechte für das Jahr 2019 über das Registerkonto bis zum 30.04.2020
Im Normalfall kommt es bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Emissionsrechte für die CO2 Emissionen des Jahres 2019 zu einer Strafzahlung von mindestens EUR 100,– je Tonne CO2. Die Verpflichtung zur Rückgabe der fehlenden EUA bleibt davon unberührt.
Die Rückgabe erfolgt aus dem Registerkonto. Es sind dafür mindestens zwei Bevollmächtigte notwendig. Um die Rückgabe durchführen zu können, braucht jeder der beiden Bevollmächtigten neben einem funktionierenden Internetzugang erstens ein gültiges Passwort für das ECAS-login und zweitens das dort hinterlegte Mobiltelefon zum Empfang der mobilen TAN über SMS.
Unterstützung von GALLEHR+PARTNER®
GALLEHR+PARTNER® bietet den Betreibern emissionshandelspflichtiger Anlagen umfassende Unterstützung an.
- VPS Backup zum Versand des Emissionsberichts an die DEHSt.
- Unterstützung bei der Rückgabe der notwendigen Emissionsrechte aus dem Registerkonto als Bevollmächtigte oder durch Telefonsupport mit erfahrenen Experten.
- Kontinuierliche Betreuung in allen Fragen und Tätigkeiten zum Europäischen Emissionshandel