Die Bundesregierung beschließt die langerwartete Carbon-Leakage Verordnung (BECV)
Heute, am 31.03.2021, hat das Bundeskabinett die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage (BECV) beim nationalen Brensstoffemissionshandel (nEHS) beschlossen. Die langerwartete BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) setzt dabei die Eckpunktebeschlüsse vom Sepetmber 2020 konsequent um. Die Verordnung baut darüber hinaus auf der des europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS) auf; Die Sektoren- und Teilsektorenliste der BECV ist äquivalent zu der des EU-ETS‘ und für weitere Sektoren besteht die Möglichkeit innerhalb eines Antragsverfahrens ebenfalls aufgenommen zu werden. Dazu müssen jedoch bestimmte qualitative als auch quantitative Voraussetzungen erfüllt sein, die in der BECV ausführlich beschrieben werden.
Zum einen muss es sich um einen beihilfeberechtigten Sektor- bzw. Teilsektor ( § 5 BECV) handeln und zum anderen muss nach § 7 der BECV eine Mindestschwelle erreicht werden.
Des Weiteren muss das beihilfeberechtigte Unternehmen eine der folgenden Gegenleistungen erbringen um die Beihilfe zu erhalten:
- Ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001
- Ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr.1221/2009
- oder ab spätestens dem 01.01.2023 ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005 (mindestens Level 3)
Darüber hinaus muss das Unternehmen nachweisen können, dass es die erhaltene Beihilfe für Investitionen getätigt hat die
- Entweder Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses darstellen
- Oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beinhalten.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei Einführung und dem Betrieb von wirkungsvollen und zertifizierten Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 bzw. DIN EN ISO 50005 sowie bei der Einführung und beim Betrieb eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr.1221/2009.
Folgende Tätigkeiten führen wir im Umfeld des BEHG gerne für Sie durch:
- Beratung zu wirtschaftlichen und prozessualen Auswirkungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) auf Ihr Unternehmen
- Beratung für möglichen Wechsel zu EU-ETS
- Erstellung und Übermittlung des Überwachungsplans nach §6 BEHG und kontinuierliche Begleitung bis zur Genehmigung
- Verifizierungsfähige Ermittlung der Brennstoffemissionen und Erstellung des Emissionsberichts nach § 7 Abs. 1, 2 BEHG
- Vorbereitung und Begleitung der Verifizierung des Emissionsberichts nach § 7 Abs. 3 BEHG
- Übermittlung des verifizierten Emissionsberichts an die zuständige Behörde (DEHSt) bis zum 31.07 des Folgejahres nach §7 Abs. 1 BEHG
- Nachweisführung zur Vermeidung von Doppelbelastungen nach §7 Abs. 5 BEHG
- Unterstützung bei der Einrichtung von Konten und Kontobevollmächtigten im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 Abs. 2 BEHG zur Verwaltung von Emissionszertifikaten nach § 9 Abs. 1
- Unterstützung bei der Verwaltung ihres Registerkontos bspw. als einer der Kontobevollmächtigten
- Prüfung der Überweisungen
- fristgemäße Rückübertragungen von Emissionszertifikaten bis zum 30.09 für das Vorjahr nach § 8 BEHG
- Datenaktualisierungen von Angaben im Register
- Darstellung von historischen Kontobewegungen und – ständen anhand von Kontoauszügen
- Unterstützung beim Kauf und Verkauf von Emissionszertifikaten
- Unterstützung bei Auskunftsersuchen und Begleitung bei vor Ort Prüfungen durch die zuständige Behörde nach § 14 BEHG
- Identifizierung der Preistreiber von Emissionszertifikaten und Marktbeobachtungen
- Adhoc – Mitteilungen zu relevanten Ereignissen, politische Entwicklungen und Gesetzesänderungen
- Regelmäßige Status- und Strategietreffen zur Stärkung der Entscheidungsfähigkeit
Autor: Sina Barragan, 31.03.2021