Verabschiedung der Brennstoffemissionshandels- Carbon- Leakage – Verordnung (BECV) durch den Bundestag
Endlich ist es soweit: Die Brennstoffemissionshandels-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) tritt heute (28.07.2021) in Kraft. Die Veröffentlichung fand bereits zum gestrigen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt (BGBI) statt.
Die BECV soll dabei sicher stellen, dass die Unternehmen, die dem nationalen Emissionshandel (nEHS) unterliegen, künftig eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt.
Änderungen zum Bundeskabinettsbeschluss vom 31.März 2021
Die ursprünglich vom Bundeskabinett beschlossene BECV vom 31.März 2021 wurde vom Deutschen Bundestag mit Beschluss vom 24. Juni 2021 geändert . Die ersten signifikantesten Änderungen zur in Kraft getretenen BECV vom 27. Juli 2021 sind die folgenden:
Abschnitt 3 BECV § 9 – Maßgebliche Emissionsmenge
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- Die maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens bildet das Produkt aus der beihilfefähigen Brennstoffmenge multipliziert mit dem unteren Heizwert und dem Brennstoff-Benchmark, gegebenenfalls zuzüglich der beihilfefähigen Wärmemenge, multipliziert mit dem dazugehörigen Wärme-Benchmark. Von dieser Menge wird dann ein Selbstbehalt von 150 tCO2 abgezogen.
- Im Gegensatz zum Beschluss vom 31. März 2021 sieht die verabschiedete BECV nun vor, dass für Unternehmen die einen Gesamtverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden haben, ein reduzierter Selbstbehalt gilt.
Abschnitt 9 BECV § 26 – Evaluierung der Verordnung und des Beihilfeverfahren
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- Hier ist vorgesehen, dass die zuständige Behörde (DEHSt) ab 2022 jährlich für die beihilfefähigen Sektoren/Teilsektoren, Experten auf dem Gebiet des Carbon-Leakage Schutzes konsultiert, um die Auswirkungen der CO2-Bepreisung und der Beihilfe dieser Verordnung im Hinblick auf die Wettbewerbssituation der deutschen Unternehmen kontinuierlich und frühzeitig zu ermitteln.
Wenn Sie Unterstützung in allen Fragen rund um den deutschen und europäischen Emissionshandel benötigen, melden Sie sich gerne.
Folgende Tätigkeiten führen wir im Umfeld des BEHG gerne für Sie durch:
- Beratung zu wirtschaftlichen und prozessualen Auswirkungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes auf Ihr Unternehmen
- Beratung für möglichen Wechsel zum EU-ETS
- Erstellung und Übermittlung des Überwachungsplans nach §6 BEHG und kontinuierliche Begleitung bis zur Genehmigung
- Verifizierungsfähige Ermittlung der Brennstoffemissionen und Erstellung des Emissionsberichts nach § 7 Abs. 1, 2 BEHG
- Vorbereitung und Begleitung der Verifizierung des Emissionsberichts nach § 7 Abs. 3 BEHG
- Übermittlung des verifizierten Emissionsberichts an die zuständige Behörde (DEHSt) bis zum 31.07 des Folgejahres nach §7 Abs. 1 BEHG
- Nachweisführung zur Vermeidung von Doppelbelastungen nach §7 Abs. 5 BEHG
- Unterstützung bei der Einrichtung von Konten und Kontobevollmächtigten im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 Abs. 2 BEHG zur Verwaltung von Emissionszertifikaten nach § 9 Abs. 1
- Unterstützung bei der Verwaltung ihres Registerkontos bspw. als einer der Kontobevollmächtigten
- Prüfung der Überweisungen
- fristgemäße Rückübertragungen von Emissionszertifikaten bis zum 30.09 für das Vorjahr nach § 8 BEHG
- Datenaktualisierungen von Angaben im Register
- Darstellung von historischen Kontobewegungen und – ständen anhand von Kontoauszügen
- Unterstützung beim Kauf und Verkauf von Emissionszertifikaten
- Unterstützung bei Auskunftsersuchen und Begleitung bei vor Ort Prüfungen durch die zuständige Behörde nach § 14 BEHG
- Identifizierung der Preistreiber von Emissionszertifikaten und Marktbeobachtungen
- Adhoc – Mitteilungen zu relevanten Ereignissen, politische Entwicklungen und Gesetzesänderungen
- Regelmäßige Status- und Strategietreffen zur Stärkung der Entscheidungsfähigkeit