Jetzt kommt offiziell Bewegung in die Thematik Strompreiskompensation (SPK).  Gestern, den 13.7.2022, veröffentlichte die DEHSt zwei neue Hilfestellungen auf ihrer Webseite. Heute ging auch das  File Management System (FMS) online. Dieses enthält die Antragsformulare.

Damit können seit dem 14.07.2022 Unternehmen Anträge auf Strompreiskompensation stellen!

Organisatorisches

Es gilt dabei weiterhin: Vorbehaltlich der rechtzeitigen Genehmigung der Förderrichtlinie seitens der Europäischen Kommission und ihrer Bekanntmachung wird die Antragsfrist am 30.09.2022 enden.

Der Beihilfe-Antrag wird über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt eingereicht. Hierfür benötigt das Unternehmen eine qualifizierte elektronische Signatur, die rechtlich dem Status einer handschriftlichen Unterzeichnung gleicht. Für die qualifizierte elektronische Signatur sind eine Signaturkarte sowie ein zugehöriger Kartenleser notwendig. Bitte beachten Sie, dass die Beschaffung und Aktivierung der Komponenten bis zu drei Monate dauern kann.

Hier finden Sie Informationen zur Einrichtung eines VPS-Postfachs und zum Erwerb einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Sowohl die DEHSt als auch wir empfehlen, insbesondere allen neuen Antragstellern, schnellstmöglich eine qualifizierte Signaturkarte zu beantragen.

 

Strommast zur Symbolisierung; Antragstellung Strompreiskompensation; Förderrichtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)

Die zwei Hilfestellungen

Sie bestehen aus:

  1. einem ausfüllbaren PDF namens Emissionserfassung/Strompreiskompensation und
  2. einer Excel-Datei, welche Datenblätter zur Unterstützung bei der CWT-Berechnung für Raffinerie-Produkte enthält.

1. Emissionserfassung/Strompreiskompensation

Für eine gegebene BImSchG-Anlage können hier aus der Produktionsmenge des Stroffstroms und zwei Faktoren die Emissionen in [tCO2] für dieses Produkt berechnet werden. Das Ergebnis ist ein Teil der Beihilfeberechnung. Es fehlen nur noch die beiden konstanten Faktoren Beihilfeintensität und EUA-Terminpreis, um für alle erfassten Produkte die Beihilfesumme (ohne Selbstbehalt) anhand der EU-Leitlinie zu erhalten. Es ist uns nicht ganz klar, wie genau diese Liste Verwendung finden wird. Der Leitfaden wird dahingehend voraussichtlich Aufklärung bringen.

2. Zusätzliche Daten für spezielle Produkt-Emissionswerte

Die darin enthaltene Excel-Tabelle enthält zu 99% das in den Zuteilungsdatenberichten des TEHGs genutzte Modul zur Berechnung der Produkt-Emissionswerte nach EU-ZuVo in Raffinerien. Wobei das Wort „Aktivitätsraten“ durch „Produktionsmengen“ ersetzt wurde und die CWT-Faktoren für die „Aromatics“, „Sulphur Recovery“ und „Propylene Production“ auf Null gesetzt wurden. Es bestätigt aber erstmal die Vermutung, dass die Beihilfeberechnungen für viele erstmalig hinzukommende Produkte aus Raffinerien über die Solomon CWT-Benchmarks geregelt werden.

 

Wenn Sie Interesse an einer ersten Einschätzung Ihrer speziellen Beihilfehöhe haben, kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Beratung.