EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD)
Der Europäische Rat hat die Richtlinie zur zukünftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen final gebilligt. Damit bleibt nur noch die Veröffentlichung der Corporate Sustainability Reporting Directive im Amtsblatt der Europäischen Union abzuwarten. Die neue CSRD-Richtlinie steht in Verbindung mit den European Sustainability Reporting Standards – ESRS und beinhaltet Verpflichtungen für Unternehmen, zukünftig verstärkt Nachhaltigkeitsaspekte in ihre Rechnungslegung und Unternehmenspolitik zu veröffentlichen. Infolgedessen leitet die CSRD-Richtlinie eine neue Ära der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein, wobei zukünftig die „nicht-finanzielle“ und „finanzielle“ Berichterstattung gleichzustellen ist. Der tschechische Minister für Industrie und Handel, Jozef Síkela verdeutlicht dies durch folgende Aussage. „Durch die neuen Vorschriften werden mehr Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft rechenschaftspflichtig sein […]. Daten über den ökologischen und gesellschaftlichen Fußabdruck werden für alle, die sich dafür interessieren, öffentlich zugänglich sein.“ Nach einer Schätzung des DRSC erhöht sich die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland von derzeit 500 auf ca. 15.000 Unternehmen.
Anwendungshintergrund der zukünftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die CSRD-Richtlinie steht unter der Prämisse, einen neuen Standard der Berichtserstattung für Sustainability- und Klimaschutz-Thematiken zu setzen. Dabei setzt die Europäische Union das Ziel, die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu erhöhen, divergierende Nachhaltigkeitstandards zu verhindern und den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erleichtern. Entsprechend verpflichtet die CSRD-Richtlinie zukünftig große Unternehmen und KMU’s unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung zur detaillierten Berichterstattung über die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt, die Menschenrechte und die Sozialstandards. Insoweit betroffene Unternehmen zur Berichterstattung verpflichtet sind, ist zukünftig ein Sustainability Statement im Lagebericht des Unternehmens zu veröffentlichen. Richtigerweise sind nichteuropäische Unternehmen ebenfalls zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet. Folglich gilt die CSRD-Richtlinie für Unternehmen ab einem Nettoumsatz von 150 Millionen €. Jedoch für nichteuropäische Unternehmen auch, sobald mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung im EU-Binnenmarkt tätig ist. Die CSRD-Richtlinie ist Teil eines großen Nachhaltigkeitspaktes im Finanzbereich und löst die bisherige Non-Financial Reporting Richtlinie (NFRD) ab.
Anwendungszeitpunkt
- Unternehmen, die bereits durch die NFRD-Richtlinie über nicht finanzieller Informationen berichten, werden ab dem Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 Bericht erstatten müssen.
- Große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nicht finanzieller Informationen unterliegen, sind verpflichtet, ab dem Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 Bericht zu erstatten.
- Ebenfalls verpflichtet die neue CSRD börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen zur rückwirkenden Berichtspflicht ab dem Jahr 2027.
- Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von über 150 Millionen EUR in der EU werden im Jahr 2029 über das Geschäftsjahr 2028 Bericht erstatten.
Einfluss auf ESG-Reporting
Die neue CSRD-Richtlinie der Europäischen Union basiert auf den bereits bestehende Anforderungen des derzeitigen ESG-Reportings und entwickelt diese weiter. Thematisch gilt auch weiterhin der Bezug auf die bereits bekannten ESG-Kriterien „Environment, Social und Governance“. Jedoch verändert die neue CSRD-Richtlinie durch die Vorgabe von vordefinierten Querschnitt-Standards innerhalb der ESG-Themengebiete, welche spezifischen Thematiken in der zukünftigen Berichterstattung zu adressieren sind. Darüber hinaus bleibt die Veröffentlichung einer zweiten Reihe von Berichtsstandards bis Mitte 2023 abzuwarten, welche sektorspezifische Informationsstandards festlegen wird. Dahinter ist der Sachverhalt zu verstehen, die ökologischen, sozialen und Governance-Auswirkungen der betroffenen Unternehmen über die gesamte Wertschöpfungskette abzubilden.
Die bereits im Jahr 2019 eingeführte Berichterstattung nach dem Prinzip der „Doppelten Wesentlichkeit“ bleibt weiterhin anzuwenden. Hierbei wird unterscheiden zwischen den Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Mensch und Umwelt („Inside-Out“), als auch die Auswirkungen verschiedener Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen selbst („Outside-In).
Themenspezifische Standards der CSRD-Richtlinie
- Umwelt (E = Environment)
– Klimawandel (Climate change)
– Verschmutzung (Pollution)
– Wasser- und Meeresressourcen (Water and marine resources)
– Biodiversität und Ökosysteme (Biodiversity and ecosystems)
– Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (Resources and circular economy) - Soziales (S = Social)
– Eigene Beschäftigte (Own workforce)
– Beschäftigte in der Wertschöpfungskette (Workers in the value chain)
– Betroffene Gruppen (Affected communities)
– Konsumenten und Endkunden (Customers and end-users) - Unternehmensführung (G = Governance)
– Geschäftsverhalten (Business conduct)
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