Klimaschutzverträge bzw. Carbon Contracts for Difference (CCfD) startet im Sommer 2023. Vorbereitendes Verfahren beginnt am 06. Juni.
Am 5. Juni 2023 kündigte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Förderrichtlinie Klimaschutzverträge an, am 06. Juni 2023 wurde sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das zugehörige „vorbereitende Verfahren“ beginnt damit ebenfalls am 06. Juni. Schnell zu handeln, könnte sich lohnen.
Grundsätzlich ist die Teilnahme am vorbereitenden Verfahren eine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am nachfolgenden Gebotsverfahren.
Worum geht es bei den Klimaschutzverträgen bzw. CCfD?
Ziel der Förderrichtlinie ist die Dekarbonisierung der energie- und emissionsintensiven Industrie, insb. der Stahl-, Zement-, Papier- und Glasindustrie, um das übergeordnete Ziel der Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können. Nach BMWK sind die CCfD eine „Anstoßfinanzierung“ zur Errichtung und zum Betrieb innovativer, neuartiger Industrieanlagen. Durch die CCfD sollen sich transformative Technologien schnell am Markt etablieren, um mittelfristig ohne Förderungen auszukommen. Der Industriestandort Deutschland soll erneuert und für die Zukunft gestärkt werden. Zudem wird ein Anreiz gesetzt, notwendige Infrastruktur wie Wasserstoffpipelines oder auch „grüne Leitmärkte“ aufzubauen.
Unternehmen, die gefördert werden wollen, treten zunächst in einen Bieterwettstreit um Klimaschutzverträge. Der beste und insbesondere günstigste Bieter gewinnt. Um die Industrietransformation Richtung Klimaneutralität voranzutreiben, stellt das BMWK einen „zweistelligen Milliardenbetrag“ zur Verfügung. Dieser Betrag gilt als maximal möglicher Auszahlungsbetrag für die kommenden Jahre, wobei erstmal nicht angedacht ist, ein weiteres Gebotsverfahren zum Erhalt der CCfD-Beihilfe einzuleiten.
Wie funktionieren die Klimaschutzverträge?
Klimaschutzverträge gleichen Preisrisiken und Differenzen von Unternehmen aus, die auf klimafreundliche, aber noch unwirtschaftliche Produktionsverfahren umstellen wollen. Sobald das klimafreundliche Verfahren am Markt durchsetzungsfähig bzw. die günstigere Variante im Vergleich zum etablierten Produktionsverfahren ist, wird die Differenz an den staatlichen Fördergeber zurückbezahlt. Sowohl Investitions- als auch variable Kosten (CAPEX- und OPEX-Kosten) werden durch die CCfD abgedeckt. Der Förderzeitraum soll 15 Jahre abdecken.
Die Förderung findet über ein Auktions- bzw. Ausschreibungsmodell statt. Das relevanteste Kriterium für den Zuschlag, ist die benötigte Förderung um eine Tonne CO₂ zu vermeiden. Diejenigen Firmen, die den niedrigsten Wert in Euro je vermiedener Tonne CO₂ benötigen, erhalten den Zuschlag. Dieser Wert nennt sich Vertragspreis. Der Vertragspreis wird über 15 Jahre dynamisiert. Relevante Einflussfaktoren sind Preise für Emissionszertifikate (EUA) im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS) oder Preise für Roh- und Brennstoffe. Diese Faktoren werden auf den Vertragspreis aufgeschlagen oder auch von ihm abgezogen. Bei positivem Ergebnis zahlt der Staat das Ergebnis an das Unternehmen, bei negativem Ergebnis findet eine Rückzahlung statt. So sind sowohl Staat als auch Unternehmen abgesichert.
Was ist neu im Vergleich zu früheren Entwürfen?
GALLEHR+PARTNER® hat bereits in früheren Artikeln über Klimaschutzverträge berichtet, wir haben hier diese für sie verlinkt.
Im Vergleich zu den ursprünglichen Artikeln, haben sich allerdings einige Änderungen ergeben, die wir folgend kurz erklären:
Klimaschutzverträge können nicht nur von den oben beschriebenen Branchen abgeschlossen werden, alle Industrieanlagen, die mehr als 10.000 Tonnen CO2-Äquivalente jährlich emittieren, sind berechtigt eine Förderung zur Transformation zu beantragen. Ursprünglich war dieser Wert auf 30.000 Tonnen angesetzt.
Bei der Umstellung auf strombasierte Verfahren muss der verwendete Strom zu 100 % aus erneuerbaren Quellen stammen. Beim Umstieg auf Wasserstoff, muss dieser die Kriterien gemäß EU-Taxonomie erfüllen. „Grüner Wasserstoff“ wird im Vergleich zu „blauem Wasserstoff“ privilegiert behandelt.
Wie geht es weiter?
Das Gesetz muss noch die „zuwendungsrechtliche Prüfung“ der EU-Kommission durchlaufen. Sollte diese positiv ausfallen, kann das Gesetz in die Tat umgesetzt werden.
Mit dem heutigen Tage, dem 06. Juni 2023, beginnt zudem das „vorbereitende Verfahren“. Die Teilnahme am vorbereitenden Verfahren und die vollständige sowie fristgerechte Übermittlung der angeforderten Angaben ist eine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am nachfolgenden Gebotsverfahren.
An einer Förderung interessierte Unternehmen können sich bereits jetzt mit dem BMWK in Verbindung setzen- Dabei werden sie aufgefordert allgemeine Angaben zu ihrem bereits geplanten Vorhaben inklusive eines vorbereitenden Fragebogens einzureichen.
Auf Basis der eingereichten Informationen, sollen die ersten Gebotsverfahren durchgeführt werden. Das bedeutet, wer jetzt seine Projekte einreicht, könnte u.U. noch auf die Ausgestaltung der Förderung oder zumindest die Förderhöhe, Einfluss nehmen. Wenn also bereits Ideen oder schon konkrete Transformationspläne entstehen, sollten Sie nicht zögern. Die ausgefüllten Formulare samt Anlagen sind bis zum Fristende an die E-Mail-Adresse „klimaschutzvertraege@bmwk.bund.de“ zu übersenden.