Aktuelle Erleichterungen und Klarstellungen der Behörde in Bezug auf ökologische Gegenleistungen


In Kürze:

Im Abrechnungsjahr 2021 konnten Unternehmen nur Strompreiskompensation (SPK) erhalten, wenn sie eine Verpflichtungserklärung bzgl. der Umsetzung von Maßnahmen mit Amortisationszeit kleiner 3 Jahren abgegeben haben. Die Erfüllung der Verpflichtungen dieses und folgender Abrechnungsjahre (2021-2024) müssen dieses Jahr rückwirkend nachgewiesen werden.

Achtung: Dies gilt auch für Rechtsnachfolger von insolventen Anlagen!

Am 10.4.2025 fand zu dem Thema „Ökologische Gegenleistungen in der SPK und Carbon Leakage-Kompensation (BECV)“ eine Informationsveranstaltung der DEHSt statt.

Wir informieren hier über die wichtigsten Erleichterungen und Klarstellungen von Seiten der Behörde. Insbesondere richten wir den Fokus auf die SPK und die Erfüllungsoption 4.2.1 a („vorrangige Energieeffizienzmaßnahmen“) der SPK- Förderrichtlinie.

Übersicht:

  • Übergreifende Vereinfachungen und Klarstellungen
  • Geänderte Anforderungen an anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen
  • Bemerkungen zur Grünstrom-Erfüllungsoption

GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei jeglichen (strategischen) Fragestellungen rund um das Thema Ökologische Gegenleistungen, Carbon-Leakage- und Strompreiskompensation, sowie besondere Ausgleichregelung. Zudem unterstützen wir Sie bei Bedarf bei der vollständigen Antragstellung und Behördenkommunikation, soweit rechtlich zulässig. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie antragsberechtigt sind oder Unterstützung bei Antragstellung oder Nachweiserstellung benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.


Übergreifende Vereinfachungen und Klarstellungen bei der Nachweisführung von Energieeffizienzmaßnahmen

  1. Das Erreichen der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Investitionssumme ist nicht maßgebend für die Beurteilung:
    Die Verpflichtung gilt nur für die Maßnahmen, deren Amortisationszeit weniger als 3 Jahren beträgt. Die Verpflichtungssumme muss nur für den Fall erreicht werden, wenn ausreichend Maßnahmen mit einer Amortisationszeit von weniger als 3 Jahren identifiziert worden sind.
  1. Es gilt keine automatische Umsetzungspflicht für eine Maßnahme, die im Aktionsplan des Energiemanagementsystems aufgeführt wurde:
    • Finanzielle Neuberechnung kurz vor Umsetzung? → unwirtschaftlich Keine Umsetzungspflicht!
    • Technische Nichtmachbarkeit festgestellt? → Keine Umsetzungspflicht!
    • Lieferzeiten übermäßig lang (mehr als 3 Monate länger als ursprünglich versprochen) → unter Umständen mögliche Verschiebung der Umsetzungspflicht!
    • Umsetzung einer unwirtschaftlichen Energieeffizienz-Maßnahmen, die in Investitionshöhe die Beihilfesumme übersteigt, kann wirtschaftliche Maßnahme ersetzen.
  2. Verzicht auf Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei umgesetzten Maßnahmen:
    Grundsätzlich muss die Wirtschaftlichkeit von im Formular-Management-System (FMS) angegebenen und umgesetzten  Maßnahmen nicht von der Prüfstelle geprüft werden. Darüber hinaus können noch weitere Maßnahmen im Aktionsplan dokumentiert sein. Die DEHSt verlangt von der Prüfstelle nur die Wirtschaftlichkeitsberechnung von den übrigen Maßnahmen zu prüfen, wenn die Investitionssumme der im Formular-Management-System (FMS) angegebenen Maßnahmen geringer ist als die Beihilfesumme.
  1. Vor-Ort-Begehung für Prüfungsbefugte Stellen bei Fremdzertifizierung des Energiemanagementsystems entfällt auch dieses Jahr

Geänderte Anforderungen an anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen

  1. Keine Investitionen vor 2021 anrechenbar:
    Auch wenn sie Teil eines Großprojekts waren, das länger lief und erst 2021 abgeschlossen wurde. (Hinweis: Wir sind hierzu gerade in der Klärung mit der DEHSt. Wenn Sie gegenüber der Behörde sichergehen wollen, trennen Sie die Investitionen in 2021 von denen in den anderen Jahren und geben nur diesen Wert im FMS an.)
  2. Nur der Energieeffizienz-bezogene Anteil eines Projektes ist mit seiner Investitionssumme anrechenbar.
  3. Die Angabe der Amortisationszeit einer Energieeffizienz-Maßnahme ist Pflichtfeld (auch wenn die Prüfung des Wertes entfällt).
  4. Änderungen am Zeitplan seit Erstellung im Jahr 2023 müssen, mit Angabe der Änderungsgründe, dokumentiert werden.
  5. Investition in Nutzung diffuser Energie ist als Energieeffizienz-Maßnahme anrechenbar: Windkraftanlage/PV-Anlage zur Eigenstromnutzung, Wärmepumpe als Ersatz für fossilen Wärmeerzeuger

Allgemeine Erleichterungen bei der Prüfung von Carbon-Leakage- und Strompreiskompensationsanträgen

Bei Anträgen, welche eine zu erwartende Beihilfesumme unter 100.000 € haben, gelten für das Abrechnungsjahr 2024 folgende Erleichterungen:

  1. Die Prüftiefe der Wirtschaftsprüfer muss nur einer „Prüfung mit begrenzter Sicherheit“ entsprechen. Bei einer zu erwartenden Beihilfesumme über 100.000 € ist weiterhin eine „Prüfung mit hinreichender Sicherheit“ notwendig
  2. Es muss kein gesonderter Prüfungsbericht von den Wirtschaftsprüfern erstellt und dem Antrag beigefügt werden. Die notwendigen Angaben, die bisher im Prüfungsbericht standen, sollen im FMS erfasst werden. Dies betrifft vor allem eine Kurzdarstellung des Prüfungsablaufs, die tragenden Erwägungen der Prüfungsentscheidung, eine Liste der eingesehenen
    Unterlagen sowie wichtige Hinweise zum Prüfungsurteil, insbesondere bei Modifikation oder Beschränkung des Prüfungsurteils. Bei einer zu erwartenden Beihilfesumme über 100.000 € ist weiterhin eine „Prüfung mit hinreichender Sicherheit“ notwendig

Diese Erleichterungen könnten dazu führen, dass die Kosten für die Wirtschaftsprüfer bei Anträgen in diesem Umfang sinken.

Bemerkungen zur Grünstrom-Erfüllungsoption

  1. Herkunftsnachweise (HKNs) für Grünstrom aus Norwegen sind nicht für Punkt 4.2.2 der SPK-Förderrichtlinie nutzbar.
  2. Investitionsförderung der Ursprungsanlage für die HKNs sind ok. Nur OPEX-geförderte Anlagen sind nicht anrechenbar.

Hinweis: Wir werden zu der Möglichkeit die ökologischen Gegenleistungen mithilfe von Grünstrom zu erfüllen einen separaten Artikel veröffentlichen. Wenn Sie keine weiteren Artikel mehr verpassen möchten, melden Sie sich gerne in unserem Newsletter an.


Fazit

Nach den letzten Jahren der Unsicherheit hat die DEHSt entschieden den Unternehmen keinen Nachteil entstehen zu lassen, solange alle in der Praxis umsetzbaren und wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt wurden. Insbesondere gilt dies für Unternehmen, die unwirtschaftliche Maßnahmen umgesetzt und in ihren Zeitplänen angegeben haben.

Die recht späte Klarstellungen, z.B. zu Projekten mit Energieeffizienz-Anteil, können zu Mehraufwand bei Ihnen und den prüfungsbefugten Stellen führen. Wir empfehlen, dies, in Ihrer Planung zu berücksichtigen!


Hinweis:

GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich bei allen Belangen rund um die Beihilfebeantragung und Nachweisführung von ökologischen Gegenleistungen

Unsere Unterstützung im Einzelnen:

  • Strategische Beratung und Optimierung von Beihilfeanträgen und der Möglichkeiten der Erfüllung von ökologischen Gegenleistungen
  • Prüfung der eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der ökologischen Gegenleistungen
  • Erstellung von Antragsunterlagen und Begleitung des Prüfungsprozesses
  • Beihilfe-Check: Sind Sie antragsberechtigt und lohnt sich eine Antragsstellung?
  • Weitere Dienst- und Hilfeleistungen

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.