Änderungen im Brennstoffemissionshandelsgesetz ab 2023:
Einbezug von Kohle und Abfällen als Brennstoffe im BEHG

13. Juli 2022: Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf

Durch den erst kürzlich im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf sollen ab dem Jahr 2023 Kohle und Abfälle als Brennstoffe im Sinne des BEHG geführt werden. Bisher beschränkte sich der Brennstoffemissionshandel auf den Einsatz von Brennstoffen wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Aufgrund der derzeit diskutierten Änderung des BEHG sollen jegliche fossile Brennstoffe inklusive Abfälle und Kohle in den nationalen Emissionshandel (nEHS) integriert und dadurch mit einem CO2-Preis versehen werden. Sollte der Kabinettsbeschluss rechtswirksam werden, hätte der Gesetzgeber einen weiteren wichtigen Schritt unternommen, bisher bestehende Lücken in der CO2-Bepreisung des BEHG zu schließen.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) stellt die gesetzliche Grundlage für die Bepreisung von CO2-Emissionen fossiler Brennstoffe in den Bereichen Verkehr und Wärme dar. Handelspflichtige Unternehmen, welche als sogenannte „Inverkehrbringer“ von Brenn- und Kraftstoffen gelten, sind an das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) angeschlossen. Jene sind durch den „Upstream-Ansatz“ zum anteiligen Erwerb von Emissionszertifikaten verpflichtet.
Der dahinter liegende Mechanismus soll durch Preissteigerungen der verwendeten Brennstoffe den „Erstverbraucher“ dazu motivieren, auf emissionsärmere oder emissionsfreie Alternativen umzusteigen.

Grundsätzliche Änderungen

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, welcher im Bundeskabinett am 13. Juli 2022 unter dem Namen „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ verabschiedet worden ist, zielt dabei auf verschiedene grundsätzliche Änderungen ab:

 

          • Einbezug der Abfallverbrennung ab dem 1. Januar 2023 in den nationalen Emissionshandelssystem (nEHS)
          • Einbezug von Kohlebrennstoffen in Produktionsanlagen in den nationalen Emissionshandelssystem (nEHS)
          • Konkretisierung der Emissions-Berichtspflicht bzw. Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikat für die Brennstoffe Abfall und Kohle (bisherige Regelung vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Anlage 2 BEHG)
          • Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Strom- und Wärmekraftwerke

 

Da für den Brennstoff „Abfall“ der energiesteuerrechtliche Anknüpfungsbestand und damit der Terminus „Inverkehrbringer“ und „Verantwortlicher“ nur eingeschränkt bezogen werden kann, ist der Gesetzgeber gezwungen, den geltenden Grundsatz neu zu definieren. Fortlaufend werden nach § 2 Abs. 2a BEHG Brennstoffe als in Verkehr gebracht betrachtet, sobald diese in immissionschutzrechtlich genehmigten Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung verwendet werden. Anlagenbetreiber, welche bereits dem EU-EHS unterliegen, sind aufgrund der Verhinderung von Doppelbelastungen davon ausgenommen.

Die energiesteuerfreie Verwendung des Brennstoff Kohle für den Fall der stofflichen Verwendung innerhalb eines Produktionsprozesses bleibt weiterhin als Sonderfall nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 EnergieStG bestehen.
Außerhalb dieses Sonderfalls soll nach der geplanten Änderung des BEHG die Verwendung des Brennstoffes Kohle mit dem Erwerb eines Emissionszertifikats verbunden sein.

Politische Debatte

Der durch den Kabinettsbeschluss bestätigten Gesetzesentwurf soll nach der Sommerpause des Bundestages in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess übergehen. Aus der politischen Diskussion geht hervor, dass der vorgestellte Änderungsentwurf mehrheitlich große Unterstützung erfährt. Kernthemen der bestehenden Debatte stellen den Zwiespalt eines moderniesiertes Anreizsystem dar. Hierbei steht bspw. die zu unterstützende Verwertung von stofflichen Abfällen der Verbrennung von Abfallstoffen entgegen. Hintergrund dieser Debatte ist der fehlende Einbezug des gesamten Lebenzyklus des zu verwertenden Stoffes im vorliegenden Gesetzesentwurf.
Nach geltendem europäischem Recht (Art. 4 der Abfallrahmenrichtlinie AbfRRL) muss zur Klärung der Frage „ob“ und „wie“ die Verwertung von Abfällen erfolgen soll, eine Lebenszyklusbetrachtung erfolgen. Stand jetzt ist ein Einbezug der entsprechenden Lebenszyklusbetrachtung in den BEHG nicht zu erkennen.

Grundsätzlich können die angestrebten Änderungen aus klimapolitischer Sichtweise als befürwortbar bezeichnet werden. Wie und in welchem Umfang der Gesetzesentwurf nach Abschluss der aktuellen Debatte in ein bestehendes Gesetz gegossen werden kann, bleibt abzuwarten.

Bundestag als Symbol für die geplante Anpassung des Brennstoffemissionshandelsgesetztes Plastikbecher als Symbol für die geplante Anpassung des Brennstoffemissionshandelsgesetztes Braunkohletagebau als Symbol für die geplante Anpassung des Brennstoffemissionshandelsgesetztes

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