Zusammenfassung relevanter Informationen des Modul 1 Dekarbonisierung der Industrie

Die Projektträger des neuen Förderprogramms „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)“ haben am 28.08.2024 den ersten Förderaufruf zur Einreichung der Skizzen veröffentlicht.

Im Folgenden gibt GALLEHR+PARTNER® Ihnen einen Überblick über relevante Informationen und häufig gestellte Fragen (FAQ).


Hintergrundinformation:

Mithilfe des neuen Förderinstruments Bundesförderung Industrie und Klimaschutz sollen klimafreundliche Investitions- sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben ermöglicht werden, welche zu den aktuellen Marktbedingungen noch nicht wirtschaftlich umsetzbar sind. Hierzu werden Unternehmen innerhalb von zwei Modulen gefördert.

Projektträger des Modul 1 (Dekarbonisierung der Industrie inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung) ist das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI)

Projektträger des Modul 2 (Anwendung und Umsetzung von CCU und CCS inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung) ist der Projektträger Jülich (PtJ)


Newsletter über Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)

GALLEHR+PARTNER® veröffentlicht in den nächsten Wochen weitere Teile des BIK-Newsletters. Hier werden insbesondere nochmal detaillierter einzelnen Module und Bestandteile der Förderung analysieren. Melden Sie sich hierzu gerne bei unserem Newsletter an.

Des Weiteren können Sie auch weitere Informationen aus unseren bisherigen Beiträgen erhalten:


Die relevanten Informationen oder Antworten auf häufig gestellte Fragen können Sie separiert nach Teilmodul aus jeweiligen Informationsfenstern entnehmen.

Wir werden die FAQ in regelmäßigen Abständen aktualisieren. Wir werden Sie diesbezüglich wie gewohnt informieren.

Stand des Wissens: 01.10.2024

Allgemein:

  • Investitionen unterhalb bestimmter Schwellenwerte:
    • Investitionen mit Gesamtinvestitionskosten unterhalb von 500.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen sowie unterhalb von 1 Million Euro für andere Unternehmen sind ausgeschlossen. (Nur gültig für Teilmodule 1+2)
  • Nicht-innovative Vorhaben:
    • Vorhaben, die auf bereits etablierte und breit verfügbare Technologien setzen, ohne einen innovativen Ansatz zu verfolgen, sind nicht förderfähig.
  • Reduktion der THG-Emissionen durch Produktionsminderung:
    • Maßnahmen, bei denen die Reduktion der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) ausschließlich durch eine Produktionsminderung erreicht wird, ohne dass diese durch ein gleichwertiges, weniger emissionsintensives Ersatzprodukt ersetzt wird.
  • Neuerrichtung von Anlagen mit fossilen Energieträgern:
    • Die Neuerrichtung von Anlagen, in denen fossile Energieträger, einschließlich Erdgas, rein energetisch genutzt werden, ist von der Förderung ausgeschlossen.
  • Investitionen in Ausrüstungen, die fossile Brennstoffe nutzen:
    • Ausrüstungen, Maschinen und Produktionsanlagen, die fossile Brennstoffe einschließlich Erdgas nutzen, sind nicht förderfähig, es sei denn, sie dienen der Installation von Komponenten zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit bestehender Anlagen. In diesem Fall dürfen die Investitionen nicht zur Erhöhung der Produktionskapazität oder des Verbrauchs fossiler Brennstoffe führen.
  • Wärmenetze:
    • Wärmenetze sind nicht förderfähig, außer wenn sie zur Versorgung der Produktionsanlagen und der zugehörigen Gebäude dienen.
  • Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie:
    • Investitionen in Anlagen zur Erzeugung und Speicherung elektrischer Energie sind nicht förderfähig.
  • Wasserstoffproduktion außerhalb des Unternehmens:
    • Anlagen zur Produktion von Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnenen Energieträgern, die nicht innerhalb des Vorhabens genutzt werden, sind nicht förderfähig.
  • Maßnahmen zur Energie- und Ressourceneffizienz:
    • Projekte, die hauptsächlich auf Energieeffizienz, Ressourceneffizienz oder Leichtbaukonstruktionen abzielen, sind nicht förderfähig, wenn sie nicht zur direkten Treibhausgasreduktion beitragen.
  • Biomasse mit etablierter Technologie bei Fremdbezug:
    • Die energetische Nutzung von Biomasse mit etablierter Technologie ist nicht förderfähig, wenn die Biomasse aus externen Quellen bezogen wird, es sei denn, die Produktion dieser Quellen steht in direktem Zusammenhang mit der Produktion des antragsstellenden Unternehmens.
  • Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben oder anderweitig gefördert werden:
    • Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben verpflichtend sind, sowie Projekte, die bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, sind nicht förderfähig.

Ja, im Rahmen der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) gibt es Möglichkeiten der Beihilfekumulierung, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen und Einschränkungen. Folgende Punkte gilt es zu beachten:

Kumulierung mit anderen staatlichen Fördermitteln:

Kombination mit EU-Programmen:

  • Die Kumulierung mit EU-Mitteln (z. B. aus zentral verwalteten Programmen) ist ebenfalls zulässig, solange sie die zulässige Höchstgrenze der Beihilfeintensität nicht überschreitet und keine Doppelförderung für dieselben förderfähigen Kosten erfolgt.

Ausschluss bestimmter Programme:

  • Es gibt Förderprogramme, bei denen eine Kumulierung mit der BIK-Förderung namentlich ausgeschlossen ist:
    • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
    • Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
    • EU-Innovationsfonds

Sonderfall Klimaschutzverträge (KSV):

  • Das Förderprogramm „Klimaschutzverträge“ (KSV) stellt einen Sonderfall dar. Unternehmen können sich zwar gleichzeitig für die BIK- und KSV-Förderung bewerben, jedoch darf letztlich nur eine der beiden Förderungen in Anspruch genommen werden. Wenn ein Unternehmen eine Zusage für KSV erhält, muss es von einer bereits erteilten BIK-Zusage zurücktreten.

Eine Kofinanzierung durch die Bundesländer muss nur für Investitionsvorhaben erfolgen (Teilmodule 1+2), nicht für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Teilmodul 3).

Diese ist ab einer Fördersumme in Höhe von mehr als 15 Millionen Euro erforderlich. In diesem Fall muss das Bundesland, in dem die Investition stattfindet, mindestens 30 % der beantragten Förderung übernehmen, während der Bund maximal 70 % trägt.

Es ist wichtig, dass das Bundesland die Kofinanzierung schriftlich bestätigt, bevor die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid erteilt. Ohne diese Bestätigung kann die Förderung nicht gewährt werden.

Der Fördergeber empfahl im Rahmen des Skizzen-Workshop am 25.09.2024 Kontakt mit dem Bundesland aufzunehmen, sobald klar ist, dass das Fördervolumen 15 Millionen Euro übersteigen könnte.

Beispiel:

Fördervolumen: 15,5 Millionen Euro:

Bund übernimmt 10,85 Millionen Euro, das Bundesland 4,65 Millionen Euro.

 

Die energetische Nutzung von Biomasse ist im Rahmen der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz förderfähig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Technische oder wirtschaftliche Unverfügbarkeit alternativer Optionen:
    Der Antragsteller muss nachweisen, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich ist oder die Nutzung von Wasserstoff technisch oder wirtschaftlich nicht absehbar verfügbar ist. die Nutzung von Biomasse wird also nur dann gefördert, wenn Elektrifizierung oder die Nutzung von Wasserstoff keine Alternative ist.
  2. Skalierbare Biomasse aus Abfall- und Reststoffen:
    Die Biomasse muss die Voraussetzungen aus Punkt 1 erfüllen und aus Rest- und Abfallstoffen stammen. Des Weiteren muss die Biomasse aufgrund der begrenzten nachhaltig verfügbaren Biomassepotenziale skalierbar und in ausreichender Menge verfügbar sein.
  3. Nachweis der Biomasse-Herkunft:
    Der Antragsteller muss die Herkunft und Bezugsquelle der eingesetzten Biomasse nachweisen. Die verwendete Biomasse muss den Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und den Nachhaltigkeitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) oder weiteren relevanten EU-Verordnungen entsprechen.

Mithilfe des folgenden Entscheidungsbaums können Sie Ihre Situation abschätzen:

Entscheidungsbaum Biomasse im Rahmen der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz

Teilmodul 1 (Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse):

Die Förderintensität im Teilmodul 1 der BIK hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann unter bestimmten Bedingungen gesteigert werden. Hier sind die Details:

Grundförderung:

  • Die Förderintensität beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Kosten.

Erhöhung der Förderintensität:

  1. Vollständige Reduktion der THG-Emissionen:
    • Führt die Investition zu einer vollständigen Vermeidung von direkten Treibhausgasemissionen (außer bei der Nutzung von Biomasse), kann die Förderintensität auf bis zu 50 % der förderfähigen Kosten erhöht werden.
  2. Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen (KMU):
    • Mittlere Unternehmen können einen Zuschlag von 10 Prozentpunkten erhalten, sodass die maximale Förderintensität bis zu 50 % betragen kann.
    • Kleine Unternehmen können einen Zuschlag von 20 Prozentpunkten erhalten, sodass die maximale Förderintensität bis zu 60 % betragen kann.
  3. Fördergebiete (strukturschwache Regionen):

Beispiel für maximale Förderintensität:

  • Ein kleines Unternehmen in einem strukturschwachen Gebiet könnte im besten Fall eine Förderintensität von:
    • 40 % (Grundförderung) + 20 % (KMU-Zuschlag) + 15 % (Gebietszuschlag) = 75 % der förderfähigen Kosten erreichen.

Ausnahmen:

  • Wenn kein kontrafaktisches Szenario erstellt wird, das die Mehrkosten im Vergleich zu einer weniger umweltfreundlichen Alternative aufzeigt, wird die Förderintensität um 50 % reduziert. In diesem Fall werden nur die direkt emissionsmindernden Investitionskosten gefördert, jedoch mit halbierter Förderquote.

Fazit:

Die Förderintensität im Teilmodul 1 kann je nach Unternehmensgröße und Standort bis zu 75 % der förderfähigen Kosten betragen. Dies bietet Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Betrieben in strukturschwachen Regionen, attraktive Anreize für Investitionen in klimafreundliche Technologien.

Im Teilmodul 1 der BIK gibt es keine konkrete Frist von drei Jahren, wie es im Teilmodul 2 der Fall ist.

Für den Betriebsbeginn der geförderten Anlage ist im Teilmodul 1 keine spezifische Frist nach der Förderzusage festgelegt, es gelten jedoch die allgemeinen Zeitpläne, die in der Projektskizze und dem Förderantrag angegeben werden müssen. Sollte dieser ambitioniert sein, wirkt sich das positiv hinsichtlich der Bewertung der Projektskizze aus.

Die Einhaltung des angegebenen Zeitrahmens ist wichtig, um Verzögerungen zu vermeiden, die den Förderprozess negativ beeinflussen könnten.

Unternehmen müssen die Investitionen nach Abschluss der geförderten Maßnahmen für mindestens fünf Jahre (bzw. drei Jahre bei KMU) im entsprechenden Gebiet in Betrieb bleiben und genutzt werden.

Im Teilmodul 1 der BIK muss ein kontrafaktisches Szenario erstellt werden, wenn ein Unternehmen die maximale Förderintensität in Höhe von 40 % der förderfähigen Kosten für ein Projekt in Anspruch nehmen möchte.

Das kontrafaktische Szenario dient als Vergleich zu einer Investition, die das Unternehmen ohne die Förderung getätigt hätte, um die zusätzlichen Investitionskosten zu bestimmen, die durch den Umstieg auf emissionsärmere Technologien entstehen.

Wann muss ein kontrafaktisches Szenario erstellt werden?

Ein kontrafaktisches Szenario ist notwendig, wenn die förderfähigen Kosten durch einen Vergleich der geplanten Investition mit einem weniger umweltfreundlichen, aber wirtschaftlich üblichen Szenario bestimmt werden sollen. Dabei gibt es drei mögliche Vergleichsszenarien:

  1. Investition in eine weniger umweltfreundliche Alternative:
    Wenn das Unternehmen eine weniger klimafreundliche Investition getätigt hätte, entsprechen die förderfähigen Kosten der Differenz zwischen den Kosten der klimafreundlichen und der weniger umweltfreundlichen Investition.
  2. Verzögerte Investition:
    Wenn das Unternehmen dieselbe klimafreundliche Investition zu einem späteren Zeitpunkt ohne Förderung getätigt hätte, sind die förderfähigen Kosten die Differenz zwischen den Kosten der geförderten Investition und dem abdiskontierten Kapitalwert der späteren Investition.
  3. Fortbetrieb bestehender Anlagen:
    Wenn das Unternehmen ohne Förderung bestehende Anlagen weiter betrieben hätte, werden die förderfähigen Kosten als Differenz zwischen den Kosten der klimafreundlichen Investition und den Kosten für Wartung, Reparatur oder Modernisierung der bestehenden Anlagen ermittelt.

Auswirkungen auf die Fördersumme:

Das kontrafaktische Szenario wirkt sich auf die Höhe der förderfähigen Kosten und damit direkt auf die Fördersumme aus. Die Fördersumme wird basierend auf den zusätzlichen Kosten berechnet, die durch den Umstieg auf umweltfreundlichere Technologien entstehen. Wenn ein kontrafaktisches Szenario erforderlich ist, werden nur die Mehrkosten, die über das weniger umweltfreundliche Szenario hinausgehen, als förderfähig anerkannt.

Förderung ohne kontrafaktisches Szenario:

Falls kein kontrafaktisches Szenario erstellt wird, können die förderfähigen Kosten als direkt mit der Emissionsminderung zusammenhängende Investitionskosten ermittelt werden. In diesem Fall wird jedoch die Förderintensität um 50 % reduziert, was bedeutet, dass das Unternehmen eine geringere Fördersumme erhält. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn keine direkte vergleichbare Investition existiert.

Zusammenfassung:

  • Ein kontrafaktisches Szenario ist erforderlich, um die Mehrkosten zu ermitteln, die durch die klimafreundliche Investition im Vergleich zu einer weniger umweltfreundlichen Alternative entstehen.
  • Die Fördersumme basiert auf diesen zusätzlichen Kosten.
  • Wird kein kontrafaktisches Szenario erstellt, halbiert sich die Förderintensität, was zu einer geringeren Fördersumme führt.

Ja, Greenfield-Projekte sind im Teilmodul 1 der BIK förderfähig, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen. Greenfield-Projekte beziehen sich auf die Errichtung neuer Anlagen, die keine bestehenden Anlagen ersetzen.

Voraussetzungen für die Förderung von Greenfield-Projekten im Teilmodul 1:

  • Die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der neu errichteten Anlagen müssen mindestens 40 % geringer sein als die Emissionen einer vergleichbaren bestehenden Anlage
  • Bei Tätigkeiten die unter den Europäischen Emissionshandel 1 fallen, gelten die Benchmark-Werte für die kostenlose Zuteilung. Weiteres hierzu können Sie der Frage "Was muss ich Tätigkeiten berücksichtigen, die dem Europäischen Emissionshandel 1 unterliegen" entnehmen.
    Das bedeutet, dass die neu gebaute Anlage signifikant emissionsärmer sein muss als derzeit gängige industrielle Produktionsanlagen.

Besonderheiten:

  • Im Gegensatz zu bestehenden Anlagen, bei denen die Reduktion auf Basis der Emissionen vor der Umrüstung berechnet wird, müssen bei Greenfield-Projekten die Emissionen einer vergleichbaren, bereits bestehenden Technologie als Benchmark herangezogen werden.

Fazit:

Greenfield-Projekte sind im Teilmodul 1 förderfähig, wenn sie die geforderte 40 prozentige Reduktion der Emissionen gegenüber Vergleichsanlagen nachweisen können. Dies macht sie zu einer interessanten Option für Unternehmen, die in neue, emissionsarme oder klimaneutrale Technologien und Produktionsanlagen investieren möchten.

Im Teilmodul 1 der BIK gibt es klare Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs der geförderten Anlage nach Abschluss der Förderung. Diese sind wie folgt geregelt:

Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs:

  • Dauer der Verpflichtung:
    Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die geförderte Anlage oder Investition für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Investition (bzw. drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen) im Betrieb zu halten und im entsprechenden Gebiet weiterhin zu nutzen.

Details der Verpflichtung:

  • Betrieb im ursprünglichen Gebiet:
    Die geförderte Anlage muss im ursprünglich geplanten Gebiet in Betrieb bleiben. Eine Verlagerung der Anlage oder der wirtschaftlichen Aktivität in eine andere Region wäre ein Verstoß gegen die Förderbedingungen.
  • Ersetzung von Anlagen:
    Innerhalb des Mindestzeitraums dürfen Anlagen oder Ausrüstungen ersetzt werden, wenn sie veraltet oder defekt sind. Jedoch dürfen für die Ersetzung keine zusätzlichen Beihilfen in Anspruch genommen werden.

Folgen bei Nichteinhaltung:

Falls die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht erfüllt wird, kann die Bewilligungsbehörde die Fördermittel ganz oder teilweise zurückfordern. Dies gilt insbesondere, wenn die geförderte Anlage vor Ablauf der fünf bzw. drei Jahre stillgelegt oder an einem anderen Standort weiterbetrieben wird.

Um in dem zweistufigen Antragsverfahren der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz erfolgreich zu sein und im ersten Schritt nach Einreichung der "Vorhabenskizze" zum Antragsverfahren (zweite Antragsstufe) eingeladen zu werden, ist es hilfreich die Bewertungskriterien für die Skizzenbewertung zu kennen.

Bewertungskriterien

Die Skizzen werden anhand verschiedener Kriterien zwischen 0 und 100 Punkten bewertet. In der folgenden Tabelle können Sie, die zu erreichenden Punkte je Kriterium einsehen:

Tabelle mögliche Punktzahl Skizzenbewertung Bundesförderung Industrie und Klimaschutz

Begriffserklärungen

Anbei noch einige relevante Begriffserklärungen

Innovativität "Vorhaben werden unter anderem dann als innovativ gewertet, wenn sie die Erstkommerzialisierung einer Technologie darstellen oder Technologien
in einem Bereich zum Einsatz bringen, in dem sie bislang überwiegend nicht eingesetzt werden. Als weniger innovativ zählen Technologien, die
bereits vereinzelt in dieser oder ähnlicher Form in dem geplanten Bereich eingesetzt werden."
Demonstrationscharakter Projekte mit einem hohen Demonstrationscharakter, bei denen Technologien in großem Maßstab unter realen Bedingungen getestet werden, erhalten zusätzliche Punkte.
Zusatzpunkte für bestimmte Kriterien
  • Umwelt- und Cross-Media-Effekte: Positive Auswirkungen auf andere Umweltaspekte wie Luftqualität, Wasser- oder Ressourcenschutz.
  • Effizienter und nachhaltiger Einsatz von Energie und Materialien: Projekte, die besonders ressourcenschonend und energieeffizient arbeiten, können zusätzliche Punkte erhalten.
  • Systemdienlichkeit für die Energiewende: Projekte, die zur Sektorkopplung oder anderen systemischen Zielen der Energiewende beitragen, erhalten ebenfalls Punkte.
  • Zeitplan: Ein realistischer und ambitionierter Zeitplan für die Umsetzung des Projekts wird positiv bewertet.

Bewertungsprinzipien des KEI

Fördermitteleffizienz

Bei der Bewertung der Fördermitteleffizienz [in gefördertem Euro je jährlich eingsparter Tonne CO2e] erhält das effizienteste Projekt 70 Punkte, das ineffizienteste 0 Punkte.

Für alle anderen Projektskizzen gilt anschließend folgende Formel:

Formel Fördermitteleffizienz Bundesförderung Industrie und Klimaschutz

  • FE₁ = Fördermitteleffizienz des Projekts.
  • FEₘₐₓ = Höchste Fördermitteleffizienz aller Projekte.
  • FEₘᵢₙ = Niedrigste Fördermitteleffizienz aller Projekte.

Innovativität

Unabhängig von der Unternehmsgröße können bis zu 20 Punkte für besonders innovative Projekte vergeben werden. Ist ein Projekt nach Einschätzung des KEI jedoch nicht innovativ, werden 0 Punkte vergeben, was einen Ausschluss des gesamten Projekts zur Folge hat.

Zusatzpunkte für bestimmte Kriterien

Siehe Tabelle "Begriffserklärungen.

KMU werden privilegiert behandelt

Kleine und mittlere Unternehmen haben die Chance durch die Bonuspunktzahl eher zum Zuge zu kommen und zudem durch die Bonuspunktzahl etwaige Defizite hinsichtlich der Fördermitteleffizienz zu kompensieren.

Skizzenbewertung Bundesförderung Industrie und Klimaschutz

 

 

Im Teilmodul 1 der BIK gibt es spezielle Regelungen für den Fall von unerwarteten Instandsetzungen nach der Umsetzung der geförderten Investition. Hier sind die wichtigsten Punkte, die dabei zu beachten sind:

Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs:

  • Nach der Förderung muss die geförderte Anlage für mindestens fünf Jahre (bzw. drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen) in Betrieb bleiben und im betreffenden Gebiet genutzt werden.
  • Instandsetzungen oder Ersetzungen von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb dieses Zeitraums defekt oder veraltet werden, sind grundsätzlich zulässig, solange die wirtschaftliche Tätigkeit im ursprünglichen Umfang erhalten bleibt.

Keine zusätzliche Beihilfe oder Förderung für Instandsetzungen:

  • Für die Instandsetzung oder Ersetzung von Komponenten der geförderten Anlage dürfen keine zusätzlichen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
  • Dies bedeutet, dass Kosten für die Wartung, Reparatur oder Erneuerung der geförderten Anlage vom Unternehmen selbst getragen werden müssen, ohne dass dafür erneut Fördermittel beantragt werden können.

Standortbindung:

  • Der Betrieb der geförderten Anlage muss in dem Gebiet aufrechterhalten werden, in dem das Projekt ursprünglich durchgeführt wurde. Eine Verlagerung der Anlage oder des Prozesses in ein anderes Gebiet während dieser Zeit ist nicht zulässig.

Bedingungen für Instandsetzungen:

  • Instandsetzungen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität oder des Verbrauchs fossiler Brennstoffe führen. Das Ziel der geförderten Anlage, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, muss weiterhin gewährleistet bleiben.
  • Die Instandsetzung muss in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Förderzielen erfolgen, sodass die Umweltvorteile erhalten bleiben.

Mögliche Meldepflichten und Nachweisführung:

  • Wenn es zu signifikanten Instandsetzungsmaßnahmen kommt, kann es erforderlich sein, diese der zuständigen Behörde zu melden, um sicherzustellen, dass die geförderte Anlage weiterhin den Förderbedingungen entspricht.
  • Unternehmen sollten außerdem alle Unterlagen und Belege über die Instandsetzungsarbeiten aufbewahren, falls eine Überprüfung durch die Förderbehörde erforderlich wird.

Fazit:

  • Eine Instandsetzung der Anlage oder die Ersetzung der Anlage bei Defekt ist möglich, solange die Wirtschaftstätigkeit in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt.
  • Keine zusätzlichen Fördermittel können für die Instandsetzung beantragt werden, und die Instandsetzung darf nicht zu einer Kapazitätserweiterung führen.
    • Dies schließt z.B. die BAFA-Förderprogramme Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) Module 1-4, als auch den Förderwettbewerb aus

Im Teilmodul 1 der BIK gelten klare Vorgaben zur Treibhausgasreduktion sowie spezifische Anforderungen hinsichtlich des europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1), wenn die Tätigkeit der Anlage von diesem erfasst ist. Diese Anforderungen gelten auch, wenn die Anlage selbsts nicht unter den europäischen Emissionshandel fällt.

Im Detail:

Höhe der Treibhausgasemissionsreduktion:

  • Die geförderte Investition im Teilmodul 1 muss zu einer Minderung der direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) um mindestens 40 % gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung führen.
  • Diese Reduktion gilt für die Anlage oder die spezifischen Prozessschritte, die gefördert werden sollen.
  • Bei Greenfield-Investitionen (Neubauten von Anlagen) müssen die Emissionen um mindestens 40 % geringer sein als bei vergleichbaren bestehenden Anlagen (Benchmark-Vergleich).
    • Der Benchmark kann frei ausgewählt werden und muss belastbar begründet sein. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeit der geplanten Anlage, die nicht vom europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) erfasst sind.

Anforderungen im Zusammenhang mit dem europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1):

  • Anlagen, die unter den EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) fallen, müssen zusätzliche Vorgaben erfüllen, wenn sie Förderung im Rahmen von Teilmodul 1 erhalten möchten:
    • Die geförderte Anlage oder die spezifischen Prozessschritte müssen nach der Investition unter die relevanten Benchmark-Werte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß der EU-Durchführungsverordnung 2021/447 fallen.
    • Diese Benchmark-Werte werden genutzt, um den Emissionsausstoß pro Produktionseinheit für verschiedene industrielle Tätigkeiten zu bestimmen. Geförderte Anlagen müssen effizienter sein als die für ihren Sektor festgelegten Werte, um eine Förderung durch die BIK zu erhalten.

Fazit:

  • Die geförderten Projekte im Teilmodul 1 müssen eine THG-Reduktion von mindestens 40 % erreichen.
  • Anlagen, die dem EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) unterliegen, müssen nach der Investition effizienter sein als die relevanten Benchmark-Werte der EU für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten.
  • Dies stellt sicher, dass die Förderung nicht nur zu einer absoluten Reduktion der Emissionen beiträgt, sondern auch den Anforderungen des EU-Emissionshandelssystems gerecht wird.

Die (energetische) Nutzung von Biomasse ist im Rahmen der BIK im Teilmodul 1 förderfähig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Technische oder wirtschaftliche Unverfügbarkeit alternativer Optionen:
    Der Antragsteller muss nachweisen, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich ist oder die Nutzung von Wasserstoff technisch oder wirtschaftlich nicht absehbar verfügbar ist. die Nutzung von Biomasse wird also nur dann gefördert, wenn Elektrifizierung oder die Nutzung von Wasserstoff keine Alternative ist.
  2. Skalierbare Biomasse aus Abfall- und Reststoffen:
    Die Biomasse muss die Voraussetzungen aus Punkt 1 erfüllen und aus Rest- und Abfallstoffen stammen. Des Weiteren muss die Biomasse aufgrund der begrenzten nachhaltig verfügbaren Biomassepotenziale skalierbar und in ausreichender Menge verfügbar sein.
  3. Nachweis der Biomasse-Herkunft:
    Der Antragsteller muss die Herkunft und Bezugsquelle der eingesetzten Biomasse nachweisen. Die verwendete Biomasse muss den Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und den Nachhaltigkeitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) oder weiteren relevanten EU-Verordnungen entsprechen.

Mithilfe des folgenden Entscheidungsbaums können Sie Ihre Situation abschätzen:

Entscheidungsbaum Biomasse im Rahmen der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz

Teilmodul 2 (Dekarbonisierung durch Elektrifizierung und Wasserstoffnutzung) einmalige Beantragung bis 30.11.2024 möglich:

Im Teilmodul 2 der BIK werden Maßnahmen gefördert, die darauf abzielen, industrielle Prozesse durch Elektrifizierung oder den Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff und daraus gewonnenen Brennstoffen zu dekarbonisieren. Hier sind die wichtigsten förderfähigen Maßnahmen im Detail:

Elektrifizierung industrieller Prozesse:

  • Ziel: Die Umstellung von fossilen Brennstoffen auf elektrische Energie.
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen in Maschinen, Ausrüstungen und Anlagen, die für die Elektrifizierung der Produktionsprozesse erforderlich sind.
    • Technologien, die elektrische Energie nutzen, um industrielle Prozesse emissionsärmer zu gestalten (z.B. Elektroöfen, elektrische Heizsysteme).
    • Elektrifizierung der Prozesse in Anlagen, die fossile Brennstoffe als primäre Energiequelle ersetzen.

Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff:

  • Ziel: Die Umstellung von fossilen Brennstoffen auf erneuerbaren Wasserstoff oder Brennstoffe, die aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnen werden.
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen in Infrastrukturen zur Nutzung und Lagerung von erneuerbarem Wasserstoff innerhalb der Produktionsprozesse.
    • Umstellung von bestehenden Prozessen, die derzeit auf fossilen Brennstoffen basieren, auf die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff (z.B. Brenner, Heizsysteme, Produktionsöfen).
    • Nutzung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt werden und dessen Energiegehalt zu 100 % aus erneuerbaren Quellen stammt. Weitere Voraussetzungen für den erneuerbaren Wasserstoff können Sie der Frage "

Investitionen in Infrastrukturen für Wasserstoff:

  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Bau und Ausbau von Anlagen, die erneuerbaren Wasserstoff erzeugen, speichern oder transportieren, sofern diese direkt zur Dekarbonisierung des eigenen Produktionsprozesses genutzt werden.
    • Installation von Wasserstoffspeichern, die für die Aufrechterhaltung von wasserstoffbasierten Prozessen notwendig sind.

Umstellung von fossilen Brennstoffen auf aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe:

  • Ziel: Reduktion der Treibhausgasemissionen durch den Einsatz von Brennstoffen, die aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurden.
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Umstellung von fossilen Brennstoffen wie Erdgas, Kohle oder Öl auf Brennstoffe, die aus Wasserstoff hergestellt werden (z.B. Power-to-Gas, Power-to-Liquid).

Im Teilmodul 2 der BIK muss ein Projekt spätestens drei Jahre nach der Förderzusage abgeschlossen und in Betrieb genommen werden.

Details zur Frist:

  • Die geförderte Anlage oder das geförderte Vorhaben muss innerhalb dieser drei Jahre vollständig umgesetzt und in Betrieb genommen werden.
  • Wenn diese Frist aus vom Zuwendungsempfänger zu vertretenden Gründen überschritten wird, können Sanktionen verhängt werden, die zu einer Reduzierung der Fördersumme führen.

Sanktionen bei Fristüberschreitung:

  • Ab dem ersten vollen Monat nach Ablauf der Frist wird die Fördersumme um 2 % pro Monat gekürzt.
  • Ab dem 7. vollen Monat nach Fristablauf beträgt die Kürzung 2,5 % pro Monat.
  • Die maximale Kürzung kann bis zu 100 % der Fördersumme betragen, falls das Projekt nicht umgesetzt wird.

Ausnahmen:

  • Eine Fristüberschreitung kann in bestimmten Fällen akzeptiert werden, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft nachweist, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, wie z.B.:
    • Verzögerungen durch behördliche Genehmigungsverfahren.
    • Lieferengpässe oder Verzögerungen von Dritten.
    • Andere unvorhersehbare externe Faktoren.

Fazit:

Projekte im Teilmodul 2 müssen innerhalb von drei Jahren nach der Förderzusage umgesetzt werden, andernfalls droht eine Kürzung der Fördersumme. Um Sanktionen zu vermeiden, sollten Unternehmen frühzeitig alle nötigen Schritte zur fristgerechten Umsetzung einleiten.

Im Teilmodul 2 der BIK muss kein kontrafaktisches Szenario erstellt werden.

Im Rahmen von Teilmodul 2 der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz muss der eingesetzte grüne Wasserstoff bestimmte Anforderungen erfüllen, um förderfähig zu sein. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass der Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen stammt und einen signifikanten Beitrag zur Dekarbonisierung leistet.

Im Detail:

Herkunft aus erneuerbaren Energien:

  • Der Wasserstoff muss aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden. Das bedeutet, dass der gesamte Prozess der Wasserstoffproduktion durch erneuerbare Energien wie Solarenergie, Windenergie oder Wasserkraft gedeckt sein muss.
  • Wasserstoff, der durch die Nutzung fossiler Brennstoffe (Bspw. Steam-Methane-Reforming) oder nicht-erneuerbarer Energien (Biomasse) hergestellt wird, ist nicht förderfähig.

Einhaltung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II):

  • Der grüne Wasserstoff muss den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) genügen. Diese Richtlinie legt die Kriterien für die nachhaltige Produktion und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff fest.
  • In der RED II wird festgelegt, dass der Einsatz erneuerbarer Energien zur Wasserstoffproduktion entscheidend ist, um den CO₂-Fußabdruck der produzierten Energieträger erheblich zu verringern.

Reduktion der Treibhausgasemissionen:

  • Der grüne Wasserstoff muss eine THG-Emissionseinsparung von mindestens 73,4 % gegenüber dem Vergleichswert für fossile Brennstoffe (94 g CO₂-Äquivalent/MJ) erreichen. Dies bedeutet, dass der gesamte Lebenszyklus des Wasserstoffs, von der Produktion bis zur Nutzung, deutlich geringere CO₂-Emissionen aufweisen muss.
  • Diese Anforderung stellt sicher, dass der Wasserstoff einen signifikanten Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen leistet.

Keine Biomasse als Energiequelle für die Wasserstoffproduktion:

  • Der Wasserstoff muss durch erneuerbare Energien gewonnen werden, die keine Biomasse als primäre Energiequelle verwenden. Das bedeutet, dass nur elektrische Energie aus Quellen wie Wind, Sonne oder Wasserkraft zulässig ist, um den Wasserstoff herzustellen.

Nachhaltige Produktionsmethoden:

  • Die Produktion von grünem Wasserstoff muss mit den Nachhaltigkeitsanforderungen der EU übereinstimmen und durch Methoden erfolgen, die den Umweltstandards entsprechen. Dazu gehören die Minimierung von negativen Umweltauswirkungen bei der Energieerzeugung sowie der effiziente Einsatz der Ressourcen.

Fazit:

Der im Teilmodul 2 geförderte grüne Wasserstoff muss aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden, den Anforderungen der RED II entsprechen und eine THG-Emissionseinsparung von mindestens 73,4 % gegenüber fossilen Brennstoffen aufweisen. Diese Kriterien sollen sicherstellen, dass der geförderte Wasserstoff einen bedeutenden Beitrag zur Dekarbonisierung industrieller Prozesse leistet.

Greenfield-Projekte sind im Teilmodul 2 nicht förderfähig. Die Förderung konzentriert sich auf die Umstellung bestehender Prozesse und Anlagen auf klimafreundlichere Technologien, wie Elektrifizierung oder Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff.

Im Teilmodul 2 der BIK gibt es ebenso, wie im Teilmodul 1, klare Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs der geförderten Anlage nach Abschluss der Förderung. Diese sind wie folgt geregelt:

Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs:

  • Dauer der Verpflichtung:
    Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die geförderte Anlage oder Investition für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Investition (bzw. drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen) im Betrieb zu halten und im entsprechenden Gebiet weiterhin zu nutzen.

Details der Verpflichtung:

  • Betrieb im ursprünglichen Gebiet:
    Die geförderte Anlage muss im ursprünglich geplanten Gebiet in Betrieb bleiben. Eine Verlagerung der Anlage oder der wirtschaftlichen Aktivität in eine andere Region wäre ein Verstoß gegen die Förderbedingungen.
  • Ersetzung von Anlagen:
    Innerhalb des Mindestzeitraums dürfen Anlagen oder Ausrüstungen ersetzt werden, wenn sie veraltet oder defekt sind. Jedoch dürfen für die Ersetzung keine zusätzlichen Beihilfen in Anspruch genommen werden.

Folgen bei Nichteinhaltung:

Falls die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht erfüllt wird, kann die Bewilligungsbehörde die Fördermittel ganz oder teilweise zurückfordern. Dies gilt insbesondere, wenn die geförderte Anlage vor Ablauf der fünf bzw. drei Jahre stillgelegt oder an einem anderen Standort weiterbetrieben wird.

Die Bewertung erfolgt analog zum Teilmodul 1:

Um in dem zweistufigen Antragsverfahren der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz erfolgreich zu sein und im ersten Schritt nach Einreichung der "Vorhabenskizze" zum Antragsverfahren (zweite Antragsstufe) eingeladen zu werden, ist es hilfreich die Bewertungskriterien für die Skizzenbewertung zu kennen.

Bewertungskriterien

Die Skizzen werden anhand verschiedener Kriterien zwischen 0 und 100 Punkten bewertet. In der folgenden Tabelle können Sie, die zu erreichenden Punkte je Kriterium einsehen:

Tabelle mögliche Punktzahl Skizzenbewertung Bundesförderung Industrie und Klimaschutz

Begriffserklärungen

Anbei noch einige relevante Begriffserklärungen

Innovativität "Vorhaben werden unter anderem dann als innovativ gewertet, wenn sie die Erstkommerzialisierung einer Technologie darstellen oder Technologien
in einem Bereich zum Einsatz bringen, in dem sie bislang überwiegend nicht eingesetzt werden. Als weniger innovativ zählen Technologien, die
bereits vereinzelt in dieser oder ähnlicher Form in dem geplanten Bereich eingesetzt werden."
Demonstrationscharakter Projekte mit einem hohen Demonstrationscharakter, bei denen Technologien in großem Maßstab unter realen Bedingungen getestet werden, erhalten zusätzliche Punkte.
Zusatzpunkte für bestimmte Kriterien
  • Umwelt- und Cross-Media-Effekte: Positive Auswirkungen auf andere Umweltaspekte wie Luftqualität, Wasser- oder Ressourcenschutz.
  • Effizienter und nachhaltiger Einsatz von Energie und Materialien: Projekte, die besonders ressourcenschonend und energieeffizient arbeiten, können zusätzliche Punkte erhalten.
  • Systemdienlichkeit für die Energiewende: Projekte, die zur Sektorkopplung oder anderen systemischen Zielen der Energiewende beitragen, erhalten ebenfalls Punkte.
  • Zeitplan: Ein realistischer und ambitionierter Zeitplan für die Umsetzung des Projekts wird positiv bewertet.

Bewertungsprinzipien des KEI

Fördermitteleffizienz

Bei der Bewertung der Fördermitteleffizienz [in gefördertem Euro je jährlich eingsparter Tonne CO2e] erhält das effizienteste Projekt 70 Punkte, das ineffizienteste 0 Punkte.

Für alle anderen Projektskizzen gilt anschließend folgende Formel:

  • FE₁ = Fördermitteleffizienz des Projekts.
  • FEₘₐₓ = Höchste Fördermitteleffizienz aller Projekte.
  • FEₘᵢₙ = Niedrigste Fördermitteleffizienz aller Projekte.

Innovativität

Unabhängig von der Unternehmsgröße können bis zu 20 Punkte für besonders innovative Projekte vergeben werden. Ist ein Projekt nach Einschätzung des KEI jedoch nicht innovativ, werden 0 Punkte vergeben, was einen Ausschluss des gesamten Projekts zur Folge hat.

Zusatzpunkte für bestimmte Kriterien

Siehe Tabelle "Begriffserklärungen.

KMU werden privilegiert behandelt

Kleine und mittlere Unternehmen haben die Chance durch die Bonuspunktzahl eher zum Zuge zu kommen und zudem durch die Bonuspunktzahl etwaige Defizite hinsichtlich der Fördermitteleffizienz zu kompensieren.

Skizzenbewertung Bundesförderung Industrie und Klimaschutz

 

 

Im Teilmodul 2 der BIK variieren die Fördersätze je nach Art des Vorhabens. Anbei eine detaillierte Übersicht der Fördersätze:

Fördersätze für Elektrifizierungsvorhaben:

  • Förderintensität: Bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.
  • Dies gilt für Investitionen, die die Elektrifizierung industrieller Produktionsprozesse ermöglichen, also die Umstellung von Prozessen, die bisher fossile Brennstoffe nutzen, auf elektrische Energie.

Fördersätze für Wasserstoffprojekte:

  • Förderintensität: Bis zu 60 % der förderfähigen Kosten.
  • Dies gilt für Investitionen, die auf die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen abzielen. Dabei muss es sich um Technologien handeln, die fossile Brennstoffe in industriellen Prozessen ersetzen.

Beispiel für maximale Förderintensität:

  • Ein kleines Unternehmen in einem strukturschwachen Gebiet könnte eine Förderintensität von:
    • Elektrifizierung: Bis zu 30 %
    • Wasserstoffprojekte: Bis zu 60 %

Fazit:

Die Förderintensität im Teilmodul 2 kann bis zu 60 % für Wasserstoffprojekte und bis zu 30 % für Elektrifizierungsprojekte betragen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen in strukturschwachen Regionen erhalten im Fall von Modul 2 keine zusätzliche Erhöhungen der Förderintensität.

Im Teilmodul 2 gelten die gleichen Anforderungen an eine Instandsetzung wie in Teilmodul.

Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs:

  • Nach der Förderung muss die geförderte Anlage für mindestens fünf Jahre (bzw. drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen) in Betrieb bleiben und im betreffenden Gebiet genutzt werden.
  • Instandsetzungen oder Ersetzungen von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb dieses Zeitraums defekt oder veraltet werden, sind grundsätzlich zulässig, solange die wirtschaftliche Tätigkeit im ursprünglichen Umfang erhalten bleibt.

Keine zusätzliche Beihilfe oder Förderung für Instandsetzungen:

  • Für die Instandsetzung oder Ersetzung von Komponenten der geförderten Anlage dürfen keine zusätzlichen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
  • Dies bedeutet, dass Kosten für die Wartung, Reparatur oder Erneuerung der geförderten Anlage vom Unternehmen selbst getragen werden müssen, ohne dass dafür erneut Fördermittel beantragt werden können.

Standortbindung:

  • Der Betrieb der geförderten Anlage muss in dem Gebiet aufrechterhalten werden, in dem das Projekt ursprünglich durchgeführt wurde. Eine Verlagerung der Anlage oder des Prozesses in ein anderes Gebiet während dieser Zeit ist nicht zulässig.

Bedingungen für Instandsetzungen:

  • Instandsetzungen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität oder des Verbrauchs fossiler Brennstoffe führen. Das Ziel der geförderten Anlage, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, muss weiterhin gewährleistet bleiben.
  • Die Instandsetzung muss in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Förderzielen erfolgen, sodass die Umweltvorteile erhalten bleiben.

Mögliche Meldepflichten und Nachweisführung:

  • Wenn es zu signifikanten Instandsetzungsmaßnahmen kommt, kann es erforderlich sein, diese der zuständigen Behörde zu melden, um sicherzustellen, dass die geförderte Anlage weiterhin den Förderbedingungen entspricht.
  • Unternehmen sollten außerdem alle Unterlagen und Belege über die Instandsetzungsarbeiten aufbewahren, falls eine Überprüfung durch die Förderbehörde erforderlich wird.

Fazit:

  • Eine Instandsetzung der Anlage oder die Ersetzung der Anlage bei Defekt ist möglich, solange die Wirtschaftstätigkeit in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt.
  • Keine zusätzlichen Fördermittel können für die Instandsetzung beantragt werden, und die Instandsetzung darf nicht zu einer Kapazitätserweiterung führen.
    • Dies schließt z.B. die BAFA-Förderprogramme Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) Module 1-4, als auch den Förderwettbewerb aus

Im Teilmodul 2 der BIK gelten klare Vorgaben zur Treibhausgasreduktion sowie spezifische Anforderungen hinsichtlich des europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1), wenn die Tätigkeit der Anlage von diesem erfasst ist. Diese Anforderungen gelten auch, wenn die Anlage selbsts nicht unter den europäischen Emissionshandel fällt.

Im Detail:

Höhe der Treibhausgasemissionsreduktion:

  • Die geförderte Investition im Teilmodul 2 muss zu einer Minderung der direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) um mindestens 40 % gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung führen.
  • Diese Reduktion bezieht sich auf die Prozesse oder Anlagen, die auf Elektrifizierung oder die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff umgestellt werden.

Anforderungen im Zusammenhang mit dem europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1):

  • Anlagen, die unter den EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) fallen, müssen zusätzliche Vorgaben erfüllen, wenn sie Förderung im Rahmen von Teilmodul 2 erhalten möchten:
    • Die geförderte Anlage oder die spezifischen Prozessschritte müssen nach der Investition unter die relevanten Benchmark-Werte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß der EU-Durchführungsverordnung 2021/447 fallen.
    • Diese Benchmark-Werte werden genutzt, um den Emissionsausstoß pro Produktionseinheit für verschiedene industrielle Tätigkeiten zu bestimmen. Geförderte Anlagen müssen effizienter sein als die für ihren Sektor festgelegten Werte, um eine Förderung durch die BIK zu erhalten.

Zusammenfassung:

  • Die geförderten Projekte im Teilmodul 2 müssen eine THG-Reduktion von mindestens 40 % erreichen.
  • Anlagen, die dem EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) unterliegen, müssen nach der Investition effizienter sein als die relevanten Benchmark-Werte der EU für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten.
  • Dies stellt sicher, dass die Förderung nicht nur zu einer absoluten Reduktion der Emissionen beiträgt, sondern auch den Anforderungen des EU-Emissionshandelssystems gerecht wird.

Nein, im Rahmen des Teilmoduls 2 der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz ist der Einsatz von Biomasse nicht förderfähig. Teilmodul 2 zielt darauf ab, industrielle Prozesse durch Elektrifizierung oder den Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff und daraus gewonnenen Brennstoffen zu dekarbonisieren. Biomasse wird in diesem Modul nicht als förderfähige Energiequelle betrachtet.

Die Förderung nach Teilmodul 2 der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz wird nur bis zum 31. Dezember 2025 möglich sein. Das bedeutet, dass alle Vorhaben in diesem Modul nur bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt werden können.

Der Fördergeber weißt darauf hin, dass Unternehmen, die ein Projekt im Rahmen von Teilmodul 2 fördern lassen möchten, am ersten Förderaufruf, der noch bis zum 30.11.2024 laufen wird teilnehmen sollen. Bei darauffolgenden Förderaufrufen wird eine Beantragung nicht mehr möglich sein

Teilmodul 3 (Forschungs- und Entwicklungvorhaben):

Im Teilmodul 3 der BIK variiert die Förderintensität je nach Art des Projekts, der Unternehmensgröße und weiteren Faktoren. Hier sind die genauen Förderintensitäten:

Förderintensität für Forschungs- und Entwicklungsprojekte:

  • Industrielle Forschung: Bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Maximal 35 Millionen Euro Zuschuss
  • Experimentelle Entwicklung: Bis zu 25 % der förderfähigen Kosten. Maximal 25 Millionen Euro Zuschuss
  • Durchführbarkeitsstudien: Bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Maximal 8,25 Millionen Euro Zuschuss

Erhöhung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU):

  • Mittlere Unternehmen: Die Förderintensität kann um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
  • Kleine Unternehmen: Die Förderintensität kann um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
  • Das bedeutet, dass kleine Unternehmen bei industrieller Forschung und Durchführbarkeitsstudien bis zu 70 % und bei experimenteller Entwicklung bis zu 45 % Förderung erhalten können.

Weitere Erhöhungen unter bestimmten Bedingungen:

Die Förderintensität kann bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 80 % der förderfähigen Kosten in Abhängigkeit der Unternehmensgröße erhöht werden. Dies kann gewährt werden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

Erhöhung um 15 %:

  • Die Förderintensität kann um weitere 15 % Prozent der förderfähigen Kosten erhöht werden, wenn eine folgenden Voraussetzungen gegeben ist, die maximale Förderintensität von 80 % bleibt unangetastet:
    • Bei Zusammenarbeit von Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist
    • Das Projekt von Vertragsparteien aus mindestens zwei EWR-Ländern durchgeführt wird, ohne das ein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet
    • Eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung trägt mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten und hat das Recht ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen
    • Die Ergebnisse des Projekts werden verbreitet, z.B. durch Veröffentlichungen, Open-Access-Plattformen oder Open-Source-Software
    • "der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen"
    • "das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet (z.B. strukturschwache Regionen) durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt"

Erhöhung um 5 %:

  • Die Förderintensität kann um weitere 5 % Prozent der förderfähigen Kosten erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben ist, die maximale Förderintensität von 80 % bleibt unangetastet:
    • "Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet (z.B. strukturschwache Regionen) durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt"

Erhöhung um 25 %:

  • Die Förderintensität kann um weitere 25 % Prozent der förderfähigen Kosten erhöht werden, wenn eine folgenden Voraussetzungen gegeben ist, die maximale Förderintensität von 80 % bleibt unangetastet:
    • das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von mindestens drei Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsparteien gemeinsam konzipiert wurde und nach einem offenen Verfahren ausgewählt wurde
    • Das Vorhaben muss eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten (bei KMUs) oder drei Mitgliedstaaten (bei großen Unternehmen) beinhalten
    • Eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
      • Die Ergebnisse werden in mindestens drei Mitgliedstaaten verbreitet (z.B. durch Open-Access, Konferenzen)
      • oder der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, nichtausschließliche Lizenzen zu Marktpreisen diskriminierungsfrei anzubieten.

Beispiele für maximale Förderintensität ohne "weitere Erhöungen":

  • Ein kleines Unternehmen könnte für ein Projekt der industriellen Forschung eine Förderung von bis zu 70 % erhalten.
  • Bei experimenteller Entwicklung könnte ein mittleres Unternehmen eine Förderintensität von bis zu 35 % erreichen.
  • Für die Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie könnte ein großes Unternehmen eine Förderintensität von bis zu 50 % erreichen.

In Teilmodul 3 der BIK werden die Projektskizzen unter Berücksichtigung der technischen Umsetzbarkeit erwarteten Fördermitteleffizienz gemessen an der absoluten kumulierten Minderung innerhalb von 15 Jahren nach operativen Beginn geteilt durch die beantragten Fördermittel bewertet.

Die kumulierte Minderung kann basierend auf der kumulierten Treibhausgasemissionsreduktion im eigenen Unternehmen bestimmt werden, oder auf Marktdaten basierend abgeschätzt werden (z.B. wie viel Emissionen hierdurch in der eigenen Branche eingespart werden könnten)

 

Im Teilmodul 3 der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert, die innovative Technologien entwickeln, die zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen in der Industrie beitragen können. Hier sind die wichtigsten förderfähigen Projekte im Detail:

Industrielle Forschung:

  • Ziel: Planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse, die auf die Entwicklung neuer oder erheblich verbesserter Technologien, Produkte und Verfahren abzielen, die eine langfristige Reduktion der Treibhausgasemissionen ermöglichen.
  • Förderfähige Projekte:
    • Forschung, die auf die Dekarbonisierung industrieller Prozesse abzielt, z. B. durch die Entwicklung neuer klimafreundlicher Materialien, effizienterer Produktionsmethoden oder CO₂-armer Energienutzung.
    • Projekte, die Technologien entwickeln, die zukünftig in Teilmodul 1 oder 2 eingesetzt werden könnten.

Experimentelle Entwicklung:

  • Ziel: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer oder wirtschaftlicher Kenntnisse mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte oder Verfahren zu entwickeln.
  • Förderfähige Projekte:
    • Entwicklung von Prototypen oder Pilotanlagen, die die Nutzung klimafreundlicher Technologien in der Industrie ermöglichen.
    • Erprobung von Technologien, die in realen Umgebungen unter industriellen Bedingungen eingesetzt werden können, um die Treibhausgasemissionen zu senken.
    • Entwicklung von Lösungen, die auf Forschungsergebnissen basieren, um diese in marktfähige Produkte oder Verfahren umzusetzen.

Durchführbarkeitsstudien:

  • Ziel: Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens, um die Machbarkeit eines Projekts festzustellen und Risiken sowie Erfolgswahrscheinlichkeiten zu identifizieren.
  • Förderfähige Projekte:
    • Studien, die untersuchen, wie klimafreundliche Technologien in der Industrie umgesetzt werden können, einschließlich wirtschaftlicher, technischer und ökologischer Aspekte.
    • Analyse der Machbarkeit neuer Technologien zur Reduzierung von Treibhausgasen in der Produktion.

Folgende Informationen werden verpflichtend veröffentlicht oder mit anderen Bundesinstitutionen geteilt:

  • Anonymisierte und aggregierte Daten: Die Ergebnisse werden anonymisiert und aggregiert veröffentlicht, an den Bundestag, an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet, Ein Rückschluss auf einzelne Unternehmen soll dadurch nicht möglich sein.
  • Alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
  • Nutzung für Erfolgskontrollen: Daten und Nachweise werden zur Evaluation, Erfolgskontrolle und für wissenschaftliche Fragestellungen verwendet und können zu diesen Zwecken auch an Dritte (Bundesinstitutionen oder durch diese Beauftragte) weitergegeben werden. Dies erfolgt ebenfalls anonymisiert und wird vertraulich behandelt.
  • Transparenzanforderungen: Informationen über die Höhe und Art der Beihilfen werden in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU veröffentlicht.

Ja, die Zusammenarbeit mit einer Forschungs- oder Universitätseinrichtung ist im Rahmen von Teilmodul 3 der BIK möglich.

Hier sind einige wichtige Aspekte:

Vorteile der Zusammenarbeit:

  • Kompetenzgewinn:
    • Forschungseinrichtungen oder Universitäten bringen häufig spezielle wissenschaftliche Expertise mit, die das technologische Niveau des Projekts steigern kann. Dies ist besonders wichtig bei der Entwicklung innovativer Technologien im Bereich der Dekarbonisierung.
  • Zugang zu wissenschaftlicher Infrastruktur:
    • Durch die Kooperation können Unternehmen auf Labore, Testanlagen und wissenschaftliche Netzwerke zugreifen, was die Qualität und den Erfolg des Projekts steigern kann.
  • Die Förderintensität kann sich um 15 % steigern, wenn unter bestimmten Bedingungen eine "Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung" am Projekt teilnimmt:
    • Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung trägt mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten
    • Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung hat das Recht ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen
    • Mindestens ein Unternehmen ein KMU ist oder das Projekt von Vertragsparteien aus mindestens zwei EWR-Ländern durchgeführt wird, ohne das ein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet

Fördervoraussetzungen bei Zusammenarbeit:

  • Rollenverteilung:
    • In der Projektskizze muss klar dargelegt werden, welche Rolle die Forschungs- oder Universitätseinrichtung spielt, welche Aufgaben sie übernimmt und wie diese zur Zielerreichung beitragen.
  • Schriftliche Vereinbarungen:
    • Eine formale Zusammenarbeit sollte vertraglich festgehalten werden, um die jeweiligen Verantwortlichkeiten und die Nutzung der Ergebnisse zu klären.

Kooperationsmodelle:

  • Konsortien:
    • Unternehmen können sich mit Forschungs- oder Universitätseinrichtungen in einem Konsortium zusammenschließen, um die Projektarbeit gemeinsam durchzuführen. In diesem Fall kann die Hochschule oder Forschungseinrichtung auch selbst eine Förderung erhalten.
  • Unteraufträge:
    • Alternativ können Forschungsinstitute im Rahmen des Projekts als Unterauftragnehmer beauftragt werden, um spezifische Aufgaben zu erfüllen, z.B. wissenschaftliche Analysen oder Tests.

Weitere Informationen:

Das KEI hat ebenfalls eine FAQ herausgebracht. Schauen Sie gerne auch dort vorbei. Bei Fragen melden Sie sich gerne jederzeit bei uns.

 


Hinweis:

GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich im Rahmen der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz

Unsere Unterstützung im Einzelnen:

  • 360°-Begleitung während Skizzeneinreichung und Einreichung des Projektantrags inkl. bei allen Berechnungen und Formalitäten
  • Kompatibilitätsprüfung zur Bundesförderung Industrie und Klimaschutz
  • Unterstützung bei strategischen Fragestellungen
  • Einschätzung der Maßnahme im gesamten Förderumfeld
  • Strukturierung und Erstellung der erforderlichen Antragsmodalitäten
  • Darlegung des Fördermechanismus und Förderregelungen
  • Unterstützung bei Erstellung der Skizze
  • Beratung bei „Gebotspreis“ hinsichtlich THG-Fördermitteleffizienz
  • Koordination von beteiligten Projektpartner (Behörden, Rechtsberater, Anlagenbauern und Energielieferanten)
  • Unterstützung bei Kommunikation mit dem Fördergeber und Begleitung des vollständigen Beantragungsprozesses

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützen wir teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.


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