BEHG Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV
Angesichts des Beschlusses der deutschen Bundesregierung steht einer Einführung der BEHG Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV nichts mehr im Wege. Aufgrund den Anforderungen des Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG sowie den aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) resultierenden Verpflichtungen, ergibt sich für betroffene Unternehmen eine eventuelle Doppelbelastung im europäischen sowie nationalen Emissionshandel. Das heißt, für betroffene Anlagen besteht für den Einsatz von gewissen fossilen Brennstoffen die zweifache Abgabepflicht von Emissionszertifikaten auf Basis von denselben Brennstoffemissionen. Da der Gesetzgeber sowie die Europäische Union derartige Doppelbelastungen nach § 11 Absatz 2 BEHG zu verhindern versucht, ist die Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV relevant für Unternehmen, welche keine direkte Lieferbeziehung zwischen dem Inverkehrbringer der Brennstoffe und dem Betreiber der EU-ETS Anlage herstellen können.
Sachbestand der Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV
Zur Vermeidung ebensolcher Doppelbelastungen sieht § 11 Absatz 2 BEHG eine vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber vor, welche unter das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und des BEHG fallen. Dementsprechend folgt, wenn Anlagenbetreiber Brennstoffe nach Anlage 1 des BEHG einsetzen (Siehe relevante Brennstoffe hinterlegt)
1. für die nach dem BEHG Emissionszertifikate bereits abgegeben wurden und
2. für deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage bereits nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben worden sind,
ist ein Antrag auf Kompensation durch Doppelbelastung zu prüfen.
Das BMWK sieht zur Verhinderung derartige Doppelbelastungen für Anlagen im Anwendungsbereich des EU-ETS eine Befreiung zur Abgabepflicht im BEHG vor. Jedoch steht die Befreiung zur Abgabepflicht unter der Prämisse „soweit möglich“. Damit gemeint sind Unternehmen, welche keine direkte Lieferbeziehung zwischen dem Inverkehrbringer der Brennstoffe und Betreiber der EU-ETS Anlage herstellen können. Sobald eine Befreiung der Abgabepflicht demnach nicht möglich ist, ist die Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV zur Kompensation der Doppelbelastung anzuwenden.
Da es sich bei der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV um eine Regierungsverordnung handelt, ist das Inkrafttreten ohne Zustimmung des Bundesrates möglich. Dem Bundestag steht vor, innerhalb von drei Wochen Gesetzesvorschlag zuzustimmen, wobei er anderenfalls, ohne diese zugelassen werden kann.
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