Einblicke in den Gesetzgebungsprozess zum weiteren Ausbau des CBAM in Richtung der definitiven Phase


Hintergrundinformationen:

Seit nun mehr als einem Jahr sind Importeure von umfassten Warengruppen emissionsintensiver Güter in bestimmten Sektoren dazu verpflichtet, die Emissionsintensität und den Herstellungsursprung ihrer Waren auf dem CBAM-Übergangsregister zu übermitteln. In der Übergangsphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) umfassen die gesetzlichen Anforderungen im Wesentlichen die Erhebung und Übermittlung der Daten an die nationalen Behörden. Nach der Sommerpause von EU-Kommission und -Parlament werden nun die gesetzlichen Prozesse fortgeführt, die für die definitive Phase notwendig sind. Die definitive Phase des CBAM beginnt am 01.01.2026. Ab diesem Zeitpunkt sind die CO₂-Kosten für die importierten Waren zu entrichten, die CBAM-Berichte müssen extern verifiziert werden und Importeure müssen den Status des „zugelassenen CBAM-Anmelders“ haben, da ohne diesen ein Importverbot für CBAM-Waren gilt.


Entwurf zur Verordnung: „COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) … as regards the conditions and procedures related to the status of authorised CBAM declarant”

Ein erster Entwurf sieht vor, dass Importeure, die weiterhin CBAM-Waren importieren wollen, den Status „zugelassene CBAM-Anmelder“ bei den nationalen Behörden des Mitgliedstaates (wie der DEHSt in Deutschland) beantragen müssen. Der Antragsprozess soll über das CBAM-Übergangsregister erfolgen und nach 120 Tagen erhält der Bewerber eine Entscheidung der zuständigen Behörde. Der technische Ausbau des CBAM-Übergangsregisters dahingehend soll bis zum 01.01.2025 abgeschlossen sein und ab diesem Zeitpunkt soll es möglich sein, den Antrag einzureichen.

Für den Prüfprozess sind Name und Adresse des Unternehmens, die EORI-Nummer, eine Kontaktperson und Finanzinformationen den Behörden zu übermitteln. Die finanzielle Stabilität des beantragenden Unternehmens ist insbesondere im Detail zu prüfen, wenn die spätere jährliche Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten 500.000 Euro übersteigt. Des Weiteren dürfen keine laufenden Insolvenzverfahren und Rückstände bei Zöllen, Steuern oder anderen regulatorischen Gebühren vorliegen. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße (insbesondere in Zoll-, Steuer- und Marktregeln) können zur Ablehnung des Antrags zum „zugelassenen CBAM-Anmelder“ führen. Darüber hinaus ist vom beantragenden Unternehmen darzulegen, dass dieses genügend betriebliche Kapazitäten aufweist, um die Korrektheit der CBAM-Berichte sicherstellen und die Abgabe der CBAM-Zertifikate gewährleisten zu können. Zudem wird es gesonderte Auflagen für Unternehmen geben, die seit weniger als 24 Monaten bestehen.

Im Detail bleibt abzuwarten, wie sich dieser Gesetzesentwurf weiterentwickelt und der letztendliche Antragsprozess gestaltet wird. Bereits jetzt lässt sich jedoch erahnen, dass die regulatorische Hürde zur Erfüllung der CBAM-Compliance deutlich angehoben wird, im Vergleich zu den Rahmenbedingungen der Übergangsphase. Die Behörden werden in dem Prüfungsprozess wahrscheinlich Fachexpertise, Informationen Dritter (anderer Behörden) und Audits des Bewerbers einholen, um eine Entscheidung über die Zulassung zu treffen. Zusätzlich soll es den Behörden möglich sein, Entscheidungen zu ändern oder gar den Status zum „zugelassenen CBAM-Anmelder“ zu revidieren, wenn der Importeur zukünftig Versäumnisse der oben genannten Anforderungen zu verantworten hat.

GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf beim Antragsverfahren zum „zugelassenen CBAM-Anmelder“ oder vollumfänglich im Rahmen der CBAM

Unsere Unterstützung im Einzelnen:

Importeure unterstützen wir bei:

  • Schulungsworkshop zum CBAM
  • Definition der innerbetrieblichen Rollen und Verantwortlichkeiten
  • Prozessanpassung zur Erfüllung der CBAM-Compliance
  • Bereitstellung einer Online Plattform für die Abfrage der Herstellerdaten und zur Datenkonsolidierung für den CBAM-Bericht
  • Bewertung Ihrer Lieferkette hinsichtlich der Datenanforderungen
  • Erstellung eines Fristenkatalogs für die CBAM-Verpflichtungen
  • Unterstützung bei der Einrichtung benötigter Behördenzugänge (Zugang zum CBAM-Übergangsregister, Antragsverfahren zum zugelassenen CBAM-Anmelder)
  • Quartalsweise CBAM-Berichterstellung
  • Unterstützung bei der Abfrage und Bewertung der Lieferantendaten
  • Behördenkommunikation
  • Aufschlüsselung CBAM Lieferkettenökonomie
  • CBAM Due-Diligence bei neuen Herstellern
  • Empfehlungen zur Optimierung der Lieferkette

Lieferanten, die außerhalb der EU Waren für den Export in die EU herstellen, unterstützen wir bei:

CBAM-Starter

  • Orientierungsworkshop für Hersteller von CBAM-relevanten Gütern
  • Bereitstellung einer Online-Plattform (Abfragestruktur) für die Übermittlung von Daten an EU-Kunden
  • Definition verpflichtender Daten in der Übergangszeit
  • Bereitstellung von Kalkulationen zur Abschätzung der spezifischen Treibhausgasemissionen

CBAM-Shield

  • CN-spezifische Berechnung der relevanten Scope 1- und Scope 2-Treibhausgasemissionen
  • Schätzung der relevanten Scope 3-Emissionen (CBAM-precursor)
  • Verifizierbare Dokumentation der Treibhausgasemissionsberechnungen
  • EU-Formular-Management

CBAM-Compass

  • CBAM-spezifische Wettbewerbskennzahlen
  • Wirtschaftliche Kennzahlen
  • Kennzahlen zu Treibhausgasemissionen
  • Herstellung der Vergleichbarkeit
  • Emissionsminderungspfad, um wirtschaftlich mit den Wettbewerbern gleichzuziehen
  • Transformationsplan zur Verringerung der Treibhausgasemissionen

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützen wir teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.


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