CO2 Monitoringkonzept für den Schiffsverkehr bis 31.08.2017 und verpflichtendes Monitoring ab Januar 2018
Mit der EU-Verordnung 2015/757 vom 29.04.2015 hat der Europäische CO2-Emissionshandel nach den stationären Anlagen seit 2005 und dem Flugverkehr seit 2012 jetzt auch den Schiffsverkehr erreicht. Bis zum 31.08.2017 müssen Betreiber von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) größer als 5.000 BRZ in Form eines sogenannten Monitoringkonzepts die Überwachungsmethodik ihrer CO2–Emissionen zur Genehmigung bei einer unabhängigen und akkreditierten Prüfstelle einreichen.
Lesen Sie hier im kostenlosen GALLEHR+PARTNER® THG Infobrief 01-2017 über die Hintergründe dieser Verordnung, übertragbare Erfahrungen aus 13 Jahren professioneller Emissionshandelsbetreuung der Expterten und über die jetzt anstehenden gesetzlichen Aufgaben und Herausforderungen für Reederien und Schiffsbetreiber.
Inhalt des GALLEHR+PARTNER® THG Infobrief 01-2017
1 Zusammenfassung
2 Kurzbeschreibung des Europäischen Emissionshandels
2.1 Funktionsweise des Emissionshandels
2.2 Administrative Verpflichtungen der Betreiber
3 Einbeziehung der Schifffahrt in den Emissionshandel
3.1 Wer ist von der Verordnung betroffen?
3.2 Welche Fahrten sind betroffen?
3.3 Ausnahmen
3.4 Übersicht der Termine und Aufgaben für Schifffahrtsunternehmen
4 To Do 2017: Erstellung und Genehmigung des Monitoringkonzepts
4.1 Verfahrensanweisungen inkl. Umgang mit Datenlücken
4.2 Methoden zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs
4.3 Methoden zur Bestimmung der realen Dichte
4.4 Angaben zu Unsicherheiten bei der Mengenbestimmung
5 To Do ab 2018: Monitoring der einzelnen Fahrten und der Aufenthalte in den Häfen
6 To Do ab 2019: Erstellung des Emissionsberichts
6.1 Berechnung der CO2 -Emissionen
6.2 Inhalt des Emissionsberichts
7 Unabhängige Überprüfung
8 Weiterführende Informationen
8.1 Eine kleine Auswahl der Referenzen von GALLEHR+PARTNER®
8.2 Links zu relevanten Informationen und Gesetzestexten
8.3 Glossar