Nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), hätten alle größeren Unternehmen, dies sind Unternehmen die keine kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Definition der EU-Kommission sind, ein Energieaudit nach § 8 ff. EDL-G bis spätestens 05.12.2015 durchführen müssen.
Hintergründe zur Durchführung finden Sie auf der GALLEHR+PARTNER® Infoseite: Energieaudit nach Energiedienstleistungsgesetz
Kommen Unternehmen ihrer Pflicht zur Durchführung des Energieaudits nicht fristgerecht nach, so kann entsprechend dem § 12 EDL-G ein Bußgeld in Höhe von 50.000 EUR verhängt werden.
Laut eines Schreibens des DIHK (850290) hat sich das BMWi nun schriftlich zum Ermessensspielraum des BAFA bei der Stichprobenkontrolle im ersten Quartal 2016 geäußert.
Demnach hat das BMWi den Beratungsengpass vor Ablauf der gesetzlichen Frist vom 05.12.2015 erkannt und das BAFA darauf hingewiesen, bei Unternehmen, welche glaubhafte Gründe für ihre Fristüberschreitung vorbringen können von einem Bußgeld abzusehen. Wer es jedoch versäumt bis Ende April 2016 ein Energieaudit durchzuführen, muss mit einem Bußgeld rechnen. Ebenso weist das BMWi darauf hin, dass der Ermessensspielraum des BAFA mit fortschreitender Fristüberschreitung geringer ausfallen wird.
Alternativ können sich Unternehmen dazu verpflichten, ein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 einzuführen.
In diesem Fall wird den Unternehmen eine Fristverlängerung bis Ende des Jahres 2016 gewährt.
Die Fristverlängerung ist nur gültig, wenn Unternehmen eine Verpflichtungserklärung sowie eine erste energetische Bewertung vorweisen können. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem GALLEHR+PARTNER® Infobrief .
Die Implementierung eines Energiemanagementsystems bis Ende dieses Jahres erfordert eine zügige Umsetzung und entsprechende Planung.
Ob für Ihr Unternehmen die Durchführung eines Energieaudits oder die Einführung eines Energiemanagementsystems zu empfehlen ist, sagt Ihnen gerne ein GALLEHR+PARTNER® Experte.