EU-ETS 1 –  Überwachungsplan von Abfallverbrennungsanlagen bis 06.06.2025 einzureichen!


In Kürze:

Am 07.04.2025 informierte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) über die Fristen von Abfallverbrennungsanlagen im Rahmen des Europäischen Emissionshandels 1 (EU-ETS 1). Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Leistung von mehr als 20 MW Feuerungswärmeleistung sind ab 01.01.2024 überwachungs- und berichtspflichtig.

Als Frist zur Einreichung des Überwachungsplans wurde der 06.06.2025 festgelegt.


Sind Sie sich unsicher, ob Sie vom EU-ETS 1 betroffen sind? Oder haben Sie Fragen hinsichtlich der aufkommenden Pflichten? GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei jeglichen (inkl. strategischen) Fragestellungen rund um den nationalen und europäischen Emissionshandel, führt mit Ihnen einen Betroffenheits-Check durch und übernimmt bei Bedarf die vollständige Berichterstellung und Behördenkommunikation, soweit zulässig.


Welche Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen sind betroffen?

Betroffen sind Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW. Anlagen zur Verbrennung von Sonderabfällen mit genehmigter Verbrennungstemperatur in Höhe von mindestens 1.100 Grad Celsius sind von der Berichtspflicht ausgenommen.

Welche Pflichten haben diese Anlagenbetreiber?

Diese oben genannten Anlagen sind im EU-ETS 1 durch das geänderte TEHG überwachungs- und berichtspflichtig. Die Abgabeverpflichtung entfällt jedoch, d.h. es müssen keine Zertifikate in Höhe der berichteten Emissionen erworben und abgegeben werden.

Im ersten Schritt müssen Anlagenbetreiber einen Überwachungsplan einreichen. Dem Überwachungsplan muss folgendes beigefügt werden:

  • ein vereinfachtes Fließbild
  • alle überwachungs- und berichtspflichtigen Emissionsquellen
  • die in der Anlage eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe
  • die zur Bestimmung der Verbrauchsmenge genutzten Messgeräte und deren Einbauort.

Wann müssen die Pflichten von Anlagenbetreiber erfüllt werden?

Die DEHSt gab im Newsletter vom 07.04.2025 die Frist für die Einreichung des Überwachungsplans bekannt. Die Frist endet am 06.06.2025. Für die Erstellung des Emissionsberichts wurde noch keine Frist bekanntgegeben.


GALLEHR+PARTNER® empfiehlt frühzeitig festzulegen, wer im Unternehmen für die EU-ETS 1 Berichterstattung zuständig ist. Zudem sollten ausreichend Personal und Budget bereitgestellt werden. Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Beratung und Unterstützung brauchen, um alle Anforderungen zu erfüllen.


Hinweis:

GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich bei allen Belangen rund um den europäischen Emissionshandel

Unsere Unterstützung im Einzelnen:

  • Strategische Beratung und Optimierung
  • Prognose von kostenloser Zuteilung und Bestimmung des Kaufbedarfs an Emissionszertifikaten inkl. Unterstützung bei der Planung einer Kaufstrategie
  • Übernahme jeglicher Pflichten im Rahmen des Compliance-Zykluses: 1° bis 360° Unterstützung
  • Erstellung von Zuteilungsanträgen, Überwachungsplänen, Methodenplänen, Emissionsberichten, Zuteilungsdatenberichten, Verbesserungsbericht und Beantragung von Beihilfen zur Vermeidung von Carbon-Leakage (BEHG)
  • Vermeidung von Doppelbelastungen und Wechsel zwischen EU-ETS 1 / BEHG oder EU-ETS 2
  • BEHG bzw. EU-ETS Betroffenheits-Checks, Management, Optimierung und Prozessimplementierung
  • Weitere Dienst- und Hilfeleistungen

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.


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