Update 02.02.2022 – Genehmigung der Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation 2021

 

Anhand der erst kürzlichen Genehmigung der deutschen SPK-Förderrichtlinie durch die Europäische Kommission wurde die letzte große regulatorische Hürde für die SPK-Beantragung bewältigt. Durch die Bestätigung der Europäische Kommission kann die Antragstellung auf Strompreiskompensation 2021 nun offiziell eingereicht werden. Bestätigt wurde die SPK-Förderrichtlinie ebenfalls durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger der deutschen Bundesbehörde. Bestätigt durch die DEHSt tritt die Förderrichtlinie am heutigen 02.09.2022 in Kraft. Aufgrund der rechtzeitigen Bestätigung der Förderrichtlinie gilt die oftmals kommunizierte Antragsfrist 30. September 2022 der DEHSt als bestätigt. Dadurch bleibt beihilfefähigen Unternehmen nunmehr etwas über einen Monat Zeit, einen soliden und verifizierbaren Antrag abzugeben.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte, dass: „[…] die Maßnahme eine kosteneffiziente Dekarbonisierung der deutschen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals erleichtern und mögliche Wettbewerbsverzerrungen begrenzen.“ Das von der EU-Kommission abgesegnete Strompreis-Entlastungspaket umfasst für die 4. EU-ETS Handelsperiode (Zeitraum 2021 bis 2030) ein Gesamtvolumen von 27,5 Mrd. Euro.

Hintergrund

Unternehmen, welche im internationalen Wettbewerb konkurrieren, sind einer Vielzahl verschiedener Einflussfaktoren ausgesetzt. Diese Einflussfaktoren können letztendlich Aspekte für standorttechnische Fragestellungen und Entscheidungen sein. Die im Strompreis enthaltenen indirekten CO₂-Kosten stellen im Sinne von „Mehrbelastung“ einen äußeren Einflussfaktor für stromintensive Industrie dar. Um Unternehmen bei diesen Mehrbelastungen zu unterstützen, gewährt der Gesetzgeber gewissen beihilfefähigen Unternehmenssektoren eine Teilkompensation der im Strompreis enthaltenen indirekten CO₂-Kosten. Hintergrund dieser Beihilfe begründet sich damit, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen industriellen Sparten zu erhalten. Zusätzlich soll die Verlagerung von CO₂-Emissionen auf Standorte außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie verhindert werden (sog. Carbon Leakage). Dabei ist es möglich, dass eine Überwälzung der anfallenden Mehrkosten auf ihre Kunden für die Fortführung des Produktionsstandortes nicht mehr ausreichend ist. Um der Gefahr einer Produktionsverlagerung entgegenzusteuern, können gewisse beihilfeberechtigte Unternehmen seit dem Jahr 2013 rückwirkend Antrag auf Strompreiskompensation stellen.

Durch den Ende-Juli veröffentlichten Leitfaden zur Strompreiskompensation 2021 wurden erstmals die Rahmenbedingungen für die 4. Handelsperiode des EU-ETS gesetzt. Basis der Strompreiskompensation für die vierte EU-ETS Handelsperiode (2021-2030) bildet damit die neue europäische Leitlinie: (2020/C 317/04) sowie die neue deutsche SPK-Förderrichtlinie. Die Strompreiskompensation bleibt ein wichtiges Element, Carbon Leakage gefährdeten Unternehmen zu unterstützen. Dementsprechend wurden die Regularien im Vergleich zur dritten Handelsperiode im Bereich der beihilfeberechtigten Sektoren oder aber im Bereich der ökologischen Gegenleistungen verändert.

Änderungen im Vergleich zu 3. Handelsperiode des EU-ETS

 

Berechtigte Sektoren DEHSt Leitfaden Strompreiskompensation 2021 Teil 1

Berechtigte Sektoren DEHSt Leitfaden Strompreiskompensation 2021 Teil 1

Ökologische Gegenleistungen

Während die beihilfefähigen Sektoren für das Antragsjahr 2021 überarbeitet worden sind (siehe Tabelle), wurde die Förderrichtlinie im Vergleich zum Antragsverfahren der letzten Jahre, um die Thematik der ökologischen Gegenleistungen erweitert. Damit wurde eine zwingende Voraussetzung für die Auszahlung der Beihilfe geschaffen. Die Förderrichtlinie ist so zu verstehen, dass beihilfefähige Unternehmen zur betrieblichen Implementierung von zertifizierten Energie-/Umweltmanagementsystemen verpflichtet sind. Da dem Gesetzgeber bewusst ist, dass viele der beihilfefähigen Unternehmen bereits zertifizierte Energiemanagementsysteme in ihren Betrieben eingeführt haben, verpflichtet die SPK-Förderrichtlinie 2021 deshalb analog zur Durchführung von Dekarbonisierung-Maßnahmen.

Energie-/Umweltmanagementsystemen sind Systeme, welche den Anforderungen des § 10 BECV entsprechen und damit nach DIN ISO 50001 oder EMAS-Umweltmanagementsystem zu zertifizieren sind.  Die Anforderungen an diese Klimaschutzmaßnahmen ergeben sich aus dem § 11 BECV. Damit betroffene Unternehmen für den Kostenausgleich der im Strompreis enthaltenen indirekten CO₂-Kosten in Betracht gezogen werden können, ergeben sich durch die neue Förderrichtlinie verschieden neue Auswahlmöglichkeiten. Für das Abrechnungsjahr 2021 werden die antragstellenden Unternehmen an die Abgabe einer formlosen Verpflichtungserklärung zur Durchführung von ökologischen Gegenleistungen gebunden. Einen Nachweis über die Durchführung dieser hat erstmal 2023 zu erfolgen.

Dekarbonisierungs-Maßnahmen

Nach aktueller Förderrichtlinie werden Dekarbonisierung-Maßnahmen wie folgend beschrieben:

  1. Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 sind die im Energiemanagement identifizierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen. Diese Maßnahmen sind mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren bis zum 31. Dezember 2024 anzusetzen. Der Investitionsumfang muss der Summe der ausgezahlten Beihilfebeträge der Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 entsprechen. Dies ist unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Identifizierung von Maßnahmen in Höhe der Beihilfebeträge zu betrachten.
  2. Sollten beihilfefähige Unternehmen die im Energiemanagement identifizierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren bis zum 31. Dezember 2024 nicht durchgeführt haben, erlischt die Berechtigung Beihilfe auf Strompreiskompensation zu erhalten.
  3. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 gelten nach aktueller Förderrichtlinie unter bestimmten Umständen weitere Regelungen. Sollte die Investitionssumme für die Umsetzung der im Energiemanagement identifizierten Maßnahmen den Beihilfebetrag um 50 % unterschreiten, sind beihilfefähige Unternehmen verpflichtet, Dekarbonisierung-Maßnahmen nach § 11 BECV durchzuführen. Folgerichtig entspricht der anzuwendende Beihilfebetrag dem des entsprechenden Abrechnungsjahrs vorangegangenen Jahres. Die aufzuwendende Investitionssumme ist in Höhe von mindestens 50 Prozent der aus dem vorangegangenen Jahr gewährten Beihilfesumme anzusetzen.
  4. Des Weiteren gilt der Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien als Dekarbonisierung-Maßnahme im Sinne des § 11 BECV. Genauer gesagt gibt die Förderrichtlinie vor, dass eine Mindestabdeckung des Stromverbrauches 30 % erreicht werden muss. Nachzuweisen durch Standort interne Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, Strombezugsverträge oder Herkunftsnachweise.

 

Weitere Informationen zum Thema Strompreiskompensation sowie zur aktuellen SPK-Förderrichtlinie finden Sie auf unserer Homepage sowie in unserem Newsletter.


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