Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat in seinen Schlussanträgen vom 5. Februar 2015 empfohlen, dass ein Anlagenbetreiber, der in gutem Glauben gemäß seinem verifizierten Emissionsbericht Emissionsberechtigungen abgegeben hat, nicht unter die Sanktion einer Zahlung von € 100 pro nicht abgegebener Emissionsberechtigung fällt, wenn sich der Emissionsbericht später als fehlerhaft erweist. Damit wäre die bisherige Sanktionspraxis der DEHSt rechtswidrig. Eine endgültige Entscheidung ist aber noch nicht getroffen. Gegebenenfalls wird auch entschieden, dass die Bestimmung der Sanktionen von den Mitgliedstaaten selbst zu regeln ist.
Unser Netzwerkpartner Rechtsanwalt Dr. Ehrmann hat zu den Hintergründen eine Darstellung formuliert.