Förderprogramm Klimaschutzverträge
Neuer Fördermechanismus zur Etablierung von klimafreundlichen innovativen Produktionsverfahren
Mithilfe des neuen Fördermechanismus Klimaschutzverträge etabliert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erstmalig eine innovative CAPEX- und OPEX-Förderung zur risikominimierten Errichtung von klimafreundlichen Produktionsanlagen energieintensiver Industrie. Klimaschutzverträge setzen einen Anreiz, benötigte Technologien und Infrastrukturen schon heute zu entwickeln, indem entstehende Mehrkosten (CAPEX und OPEX) bei der Investition und während des Betriebes einer klimafreundlichen Produktionsanlage über 15 Jahre ausgeglichen werden. Mithilfe dieses neuen Fördermechanismus fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine zielgerichtete Markttransformation energieintensiver Industriebranchen, wie bspw. die Stahl-, Chemie-, Zement-, Glas- und Papierindustrie. Zur Antragsstellung haben teilnehmende Unternehmen ein Bieterverfahren unter marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu durchlaufen.
Weiterführende Informationen für interessierte Unternehmen
Allgemeine Informationen:
Klimaschutzverträge, auch CO₂-Differenzverträge (engl. Carbon Contracts for Difference – CCfD) genannt, stehen unter der Prämisse, entstehende Mehrkosten (CAPEX und OPEX) bei der Investition in klimafreundliche und innovative Produktionsprozesse auszugleichen. Mit offizieller Etablierung des Fördermechanismus im März 2024 startete das erste Gebotsverfahren, wobei teilnehmende Unternehmen innerhalb eines Auktions- bzw. Ausschreibungsmodell untereinander konkurrierten. Eine entsprechende zweite Förderrunde wurde im Herbst 2024 initiiert. Hinreichende Bedingung für interessierte Unternehmen ist für jeden Förderaufruf die Teilnahme am sog. vorbereitenden Verfahren, welches im Vorlauf zu jedem Gebotsverfahren abgehalten wird.
Funktionsweise:
Klimaschutzverträge werden über einen Zeitraum von 15 Jahren zwischen dem Staat und einem Unternehmen geschlossen. Über die Laufzeit eines Klimaschutzvertrages werden die anfallenden Mehrkosten zwischen dem bestehenden Verfahren und dem neuartigen bzw. emissionsarmen Verfahren ausgeglichen. Hierfür ist es teilnehmenden Unternehmen möglich, ein Gebot über ihren individuellen Vermeidungspreis (€/t CO₂) während der Gebotsphase abzugeben. Für eine einheitliche Betrachtung der Mehrkosten erfolgt während der Laufzeit eines Klimaschutzvertrages ein Abgleich zwischen einem bestehenden Referenzsystem und dem individuellen Verfahren. Dieser Abgleich ist bereits bei der Kalkulation und Abgabe des Gebotspreises zu berücksichtigen. Die Referenzsysteme sind gemeinhin durch den Europäischen Emissionshandel definiert. Eine notwendige Bedingung ist eine relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem von mindestens 60 % innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Vertrages (1.KSV-Förderrichtlinie). Damit hat der operative Beginn einer neuen Anlage ebenfalls drei Jahre nach Vertragsabschluss zu erfolgen. Ein Jahr vor Laufzeitende müssen im Vergleich zur Referenz 90% weniger Treibhausgase emittiert werden.
Teilnahmebedingungen:
Alle Unternehmen, die bereits am vorbereitenden Verfahren teilgenommen und einen Zulassungsbescheid zum Gebotsverfahren erhalten haben, konnten am ersten Gebotsverfahren teilnehmen. Andere Unternehmen sind ausgeschlossen. Eine Pflicht zur Gebotsabgabe besteht nicht. Unabhängig davon können auch Unternehmen, die am vorbereitenden Verfahren nicht teilgenommen haben, von diesen Informationen für zukünftige Ausschreibungsrunden profitieren. Wir haben Ihnen ein Schaubild in Form eines Entscheidungsbaumes erstellt, ob es für Sie empfehlenswert ist, am ersten oder am zweiten Gebotsverfahren teilzunehmen.
Hier finden Sie weitere Informationen:
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BMWK Förderprogramm – Klimaschutzverträge
Questions and Answers:
Welche Vorraussetzungen bestehen zur Antragsstellung?
[Stand des Wissens: 01.08.2024]
Antragsberechtigt für die Klimaschutzverträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sind grundsätzlich Unternehmen der energieintensiven Industrie, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hier sind die wichtigsten Kriterien und Zielgruppen:
- Teilnahme am Vorbereitenden Verfahren: Unternehmen müssen erfolgreich am vorbereitenden Verfahren teilgenommen und ein Zulassungsschreiben erhalten haben. Nur diese Unternehmen sind berechtigt, einen Antrag im Gebotsverfahren zu stellen.
- Energieintensive Industrie: Die Förderung richtet sich an Unternehmen der energieintensiven Branchen, die hohe CO₂-Emissionen aufweisen und potenziell große Emissionsminderungen erreichen können. Typische Branchen umfassen Stahl, Chemie, Zement, Papier und Glas.
- Mindestemissionen des Referenzsystems: Es existieren standardisierte Referenzen für Produktionsprozesse, die aus sich aus Daten des europäischen Emissionshandels herleiten. Das Referenzsystem des Unternehmens muss mindestens 10 Kilotonnen CO₂ pro Jahr emittieren. Unternehmen, deren Emissionen unter diesem liegen oder nur einen Teil des Produktionsverfahrens abdecken, können sich gegebenenfalls in einem Konsortium mit anderen Unternehmen zusammenschließen.
- Technologische Anforderungen: Die vorgeschlagenen Projekte müssen innovative, klimafreundliche Technologien implementieren, die zu signifikanten Emissionsreduktionen führen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Technologie eine Emissionsreduktion von mindestens 60 % innerhalb der ersten drei Jahre und von mindestens 90 % bis zum Ende der Vertragslaufzeit ermöglicht.
- Wirtschaftliche Tragfähigkeit: Unternehmen müssen nachweisen, dass sie wirtschaftlich in der Lage sind die für das Projekt notwendigen Investitionen zu stemmen. Es existieren weitere Nachweispflichten bei Projekten, die Wasserstoff oder Biomasse als Brennstoff verwenden. Kleine Projekte mit weniger als 15 Millionen Euro Förderbedarf sind nicht antragsberechtigt.
- Branchenspezifische Teilnahme: Die Teilnahme kann branchenspezifisch angepasst werden, wobei bestimmte Ausschreibungsrunden auf spezifische Industrien ausgerichtet sein können. Dies ermöglicht eine zielgerichtete Förderung innerhalb bestimmter Sektoren.
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Voraussetzungen können spezifische Anforderungen und Bedingungen je nach Ausschreibungsrunde variieren. Es wird empfohlen, die aktuellen Informationen und Anforderungen auf den Webseiten des BMWK oder den entsprechenden Ausschreibungsdokumenten zu überprüfen.
Wie funktioniert das 2. Antragsverfahren der Klimaschutzverträge?
[Stand des Wissens: 01.08.2024]
Das zweite Antragsverfahren der Klimaschutzverträge umfasst mehrere Phasen und Schritte, die Unternehmen durchlaufen müssen, um eine Förderung zu erhalten. Hier ist eine detaillierte Übersicht über das Verfahren:
1. Vorbereitendes Verfahren
Ziel: Das vorbereitende Verfahren dient dazu, Informationen zu sammeln und sicherzustellen, dass die Unternehmen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Gebotsverfahren erfüllen.
Schritte:
- Einreichung von Vorhabenbeschreibungen: Unternehmen müssen detaillierte Informationen zu ihren geplanten Vorhaben einreichen, einschließlich der verwendeten Technologien, Prozessschritte, Energieflüsse und Stoffströme.
- Referenzsysteme definieren: Unternehmen müssen die aktuellen ihrer Produktionsprozesse zu einem Referenzsysteme zuordnen und die erwarteten Emissionen nach der Implementierung der neuen Technologien angeben.
- Technologische Durchführbarkeit: Nachweise über die Machbarkeit der neuen Technologien und Ressourceneffizienz der verwendeten Brennstoffe müssen erbracht werden. Zusätzlich sollen Pläne zur notwendigen zur Infrastrukturanpassung formuliert werden.
- Wirtschaftliche Durchführbarkeit: Das Unternehmen muss bestätigen, dass es wirtschaftlich in der Lage ist diese Investitionen durchzuführen.
- Zeitplan und Meilensteine: Ein klarer Zeitplan mit Meilensteinen zur Umsetzung des Projekts muss vorgelegt werden.
2. Gebotsverfahren
Ziel: Im Gebotsverfahren konkurrieren Unternehmen um die Förderung. Die Fördermittel werden auf Basis der eingereichten Gebote verteilt. Hier werden sehr viele Entscheidungen getroffen, die später nicht mehr revidiert werden können.
Schritte:
- Aktualisierung und Erstellung zusätzlicher Förderunterlagen: Die im vorbereitenden Verfahren eingereichten Unterlagen werden um neue Erkenntnisse erweitert und erneut eingereicht. Hinzu kommen Bankbürgschaften, Erklärungen des lokalen Betriebsrates und weitere Angaben.
- Anpassung des Klimaschutzvertrages: Im eigentlichen Klimaschutzvertrag werden Details zur Auszahlung der Fördermittel, zu berichtende Meilensteine und Berichterstattungspflichten festgelegt. Mit dem Gebot erfolgt die Abgabe des unterschriebenen und fertig ausgehandelten Klimaschutzvertrages.
- Einreichung von Geboten: Unternehmen geben ein verbindliches Gebot in Form eines Gebotspreises ab, in dem sie die Höhe der notwendigen Förderung zur Deckung der Mehrkosten für die Implementierung der klimafreundlichen Technologie angeben. Im ersten Gebotsverfahren wurde ein Höchstpreis von 600 €/t CO₂ definiert.
- Bewertung der Gebote: Die Gebote werden nach zwei Hauptkriterien bewertet: Förderkosteneffizienz (Kosten pro eingesparter Tonne CO₂) und das Ausmaß der Emissionsminderung (prozentuale Reduktion der Emissionen im Vergleich zum Referenzsystem).
- Zuschlagserteilung: Die besten Gebote, d.h. diejenigen mit den höchsten Punktzahlen basierend auf den Bewertungskriterien, erhalten den Zuschlag und somit die Förderung.
3. Gebotszuschlag und Inkrafttreten des Klimaschutzvertrages
Ziel: Mit erfolgreicher Teilnahme am Gebotsverfahren wird ein Klimaschutzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unternehmen geschlossen.
Schritte:
- Zuwendungsbescheid: Das Unternehmen erhält einen Zuwendungsbescheid.
- Projektumsetzung: Das Unternehmen setzt das geförderte Projekt gemäß den vertraglich festgelegten Bedingungen um.
- Operativer Beginn: Nach Abschluss des Probebetriebs der neuen (Teil-)Anlage beginnt der Auszahlungszeitraum.
4. Monitoring und Reporting
Ziel: Die Einhaltung der Vertragsbedingungen und die Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen werden überwacht.
Schritte:
- Regelmäßige Berichterstattung: Unternehmen müssen regelmäßig über den Fortschritt des Projekts berichten, einschließlich der erreichten Emissionsminderungen und der Verwendung der Fördermittel. Das Überwachungskonzept orientiert sich an den Regeln des europäischen Emissionshandels.
- Kontrollen und Audits: Das BMWK kann Kontrollen und Audits durchführen, um sicherzustellen, dass die KSV-Förderung ordnungsgemäß verwendet wird und die Emissionsminderungen wie geplant erreicht werden.
5. Abschlussbericht
Ziel: Am Ende der Vertragslaufzeit wird ein Abschlussbericht erstellt, der die gesamten Emissionsminderungen und die Ergebnisse des Projekts dokumentiert.
Was ist ein innovatives Verfahren im Sinne der Klimaschutzverträge?
[Stand des Wissens: 01.08.2024]
Ein innovatives Verfahren im Sinne der Klimaschutzverträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist ein Produktionsprozess oder eine Technologie, die signifikante Treibhausgasemissionen im Vergleich zum bestehenden Referenzsystem reduziert und dabei neue, klimafreundliche Methoden einsetzt. Die wesentlichen Kriterien für ein innovatives Verfahren sind:
- Signifikante Emissionsreduktion:
- Das Verfahren muss mindestens eine Reduktion von 60 % der Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Referenzsystem innerhalb der ersten drei Jahre der Projektlaufzeit erreichen. Eine Reduktion von 90 % muss technisch möglich und in den letzten 12 Monaten der Vertragslaufzeit erreichbar sein (https://www.klimaschutzvertraege.info/) (IHK_DE).
- Technologische Neuerung:
- Es müssen Technologien oder Verfahren eingesetzt werden, die bisher nicht weit verbreitet oder kommerziell etabliert sind. Dies schließt sowohl neue Prozesse als auch die signifikante Verbesserung bestehender Technologien ein, sofern diese eine erhebliche Emissionsreduktion ermöglichen (https://www.klimaschutzvertraege.info/).
- Wirtschaftliche Effizienz:
- Die Verfahren sollen wirtschaftlich effizient sein und eine hohe Förderkosteneffizienz aufweisen. Das bedeutet, dass die Mehrkosten für die Implementierung und den Betrieb des Verfahrens im Verhältnis zur erreichten Emissionsminderung stehen müssen (https://www.klimaschutzvertraege.info/) (Umweltpakt Bayern).
- Integration in bestehende Systeme:
- Innovativen Verfahren müssen sich nahtlos in bestehende industrielle Prozesse integrieren lassen und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, zukünftige technologische Entwicklungen und Marktanforderungen zu berücksichtigen (Umweltpakt Bayern).
- Skalierbarkeit und Übertragbarkeit:
- Die Verfahren sollen skalierbar und auf andere industrielle Anwendungen übertragbar sein. Dies fördert die breite Anwendung und den Transfer von Technologie innerhalb und außerhalb der Branche, was zur globalen Emissionsreduktion beitragen kann (Umweltpakt Bayern).
Beispiele für solche innovativen Verfahren könnten die Nutzung von grünem Wasserstoff zur Reduktion von Stahl in der Stahlindustrie, CO₂-Abscheidung, Nutzung oder -Speicherung (CCU/S) in Zementwerken oder die Elektrifizierung von Hochtemperaturprozessen sein, die bisher fossile Brennstoffe erforderten.
Wie setzt sich der Auszahlungsbetrag bei den Klimaschutzverträgen zusammen?
[Stand des Wissens: 01.08.2024]
Der Auszahlungsbetrag bei Klimaschutzverträgen ist Produktionsmengen abhängig und wird von weiteren Faktoren beeinflusst, wobei einige einen besonders starken Einfluss haben:
- Basis-Vertragspreis: Dies ist der vom Unternehmen im Gebotsverfahren angebotene Preis, der als Grundlage für die Berechnung dient. Er hat einen signifikanten Einfluss auf den Auszahlungsbetrag.
- Energieträgerpreise: Im Förderaufruf wird definiert ob die Veränderung der Energieträgerpreise beim Referenzsystem und Vorhaben bei der jährlichen Auszahlungssumme mit berücksichtigt werden. Da sich Energiepreise stark verändern können, hat dieser Faktor einen erheblichen Einfluss auf den Auszahlungsbetrag.
- CO₂-Einsparung: Der Auszahlungsbetrag basiert auf der eingesparten Tonne CO₂ im Vergleich zu konventionellen Referenzsystem. Je größer die Einsparung, desto höher der potenzielle Auszahlungsbetrag.
- Anderweitige Förderungen: Vom Auszahlungsbetrag werden nicht berücksichtigte anderweitige Förderungen abgezogen, was den endgültigen Betrag beeinflussen kann
- Grüne Mehrerlöse: Auch wenn im ersten Gebotsverfahren nicht angewendet, kann der Fördergeber einen Anteil des Preispremiums für grüne Produkte vom jährlichen Förderbetrag abziehen.
Die Berechnung erfolgt jährlich und kann zu einer Auszahlung oder Rückzahlung führen:
- Wenn der dynamisierte Vertragspreis größer ist als der effektive CO₂-Preis, erfolgt in der Regel eine Auszahlung (unter Berücksichtigung der grünen Mehrerlöse).
- Übersteigt der effektive CO₂-Preis den dynamisierten Vertragspreis, ist eine Rückzahlung zu leisten
Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Gewichtung dieser Faktoren von Fall zu Fall variieren kann und dass die Berechnung des Auszahlungsbetrags komplex ist und von der administrierenden Stelle unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren durchgeführt wird. Ebenso begrenzt die maximale jährliche Fördersumme den jährlichen Auszahlungsbetrag, welcher jedoch in den meisten Fällen weit über real zu erwartenden Förderbetrag liegt.
Welche Bieterfragen häufen sich in den FAQ's der Klimaschutzverträge?
[Stand des Wissens: 01.08.2024]
Die häufig gestellten Fragen (FAQ) zu den Klimaschutzverträgen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) decken verschiedene Themenbereiche ab. Zu den wichtigsten Themengebieten gehören:
- Teilnahmebedingungen und Zielgruppen: Wer sich für die Klimaschutzverträge bewerben kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Besonders energieintensive Unternehmen, aber auch der industrielle Mittelstand, sind Zielgruppen der Förderung.
- Fördervoraussetzungen und Gebotsverfahren: Informationen über die Anforderungen für die Teilnahme am Gebotsverfahren, die Größe der förderfähigen Projekte, die Mindest-CO2-Reduktionen und die Höhe der Fördersummen.
- Technologie und Innovationsförderung: Förderung neuer, klimafreundlicher Technologien und Infrastrukturen wie Wasserstoffprojekte. Die Verträge sollen helfen, innovative Anlagen früher zu bauen und zu betreiben, um Technologieführerschaft zu erreichen.
- Fördermittelverteilung und Wettbewerbsverfahren: Details zur wettbewerblichen Vergabe der Fördermittel, basierend auf Kriterien wie Förderkosteneffizienz und relativen Treibhausgasemissionsminderungen.
- Zusätzliche Förderprogramme: Weitere Fördermöglichkeiten für kleinere Unternehmen, die nicht direkt von den Klimaschutzverträgen profitieren können, z.B. durch die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK).
- Rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen: Hinweise auf rechtliche Grundlagen und Hilfsdokumente, die im Rahmen der Klimaschutzverträge relevant sind, sowie Informationen zur Einreichung von Anträgen und zur Unterstützung bei der Antragstellung.
Diese FAQ bieten umfassende Informationen, um potenziellen Bewerbern Klarheit über die Prozesse und Anforderungen der Klimaschutzverträge zu verschaffen und sicherzustellen, dass alle Beteiligten auf dem gleichen Informationsstand sind.
Was sind die Referenzsysteme für das zweite vorbereitenden Verfahren?
[Stand des Wissens: 01.08.2024]
Im Rahmen des zweiten vorbereitenden Verfahrens für die Klimaschutzverträge müssen Unternehmen ihre geplanten Vorhaben detailliert beschreiben und dabei auch die Referenzsysteme angeben, die zur Grundlage für die Bewertung ihrer Emissionsminderungsmaßnahmen dienen.
Ausschlaggebend für die Einordnung des eigenen Unternehmens in ein Referenzsystem ist dessen hergestelltes Produkt und die komplette Erfassung der, im Benchmark aufgenommenen, Prozesse.
Die folgenden Tabellen finden Sie im Handbuch der Klimaschutzverträge unter folgendem Link:
Welche Bedeutung nimmt das Referenzsystem im Kontext der Klimaschutzverträge ein?
[Stand des Wissens: 01.08.2024]
In den FAQ der Klimaschutzverträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird das Referenzsystem in mehreren Aspekten beleuchtet. Das Referenzsystem ist ein zentraler Punkt bei der Bewertung und Förderung von Projekten im Rahmen der Klimaschutzverträge. Hier sind die wichtigsten Punkte dazu:
- Definition und Bedeutung: Das Referenzsystem beschreibt den aktuellen Zustand der Produktionsprozesse, insbesondere in Bezug auf die Treibhausgasemissionen. Innerhalb definierter Prozessgrenzen wurden im Rahmen des Europäischen Emissionshandels Emissions-Benchmarks erstellt. Aufbauend auf diesen Daten wurden Brennstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte für verschiedene Produkte definiert. Diese geben den derzeitigen Stand der Technik wieder und werden im KSV als Vergleichsmaß für die zukünftige, klimafreundliche Technologie verwendet.
- Mindestanforderungen: Projekte müssen bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich der Größe der Treibhausgasemissionen des Referenzsystems erfüllen, um förderfähig zu sein. Beispielsweise muss das Referenzsystem mindestens 10 Kilotonnen CO₂ pro Jahr emittieren.
- Emissionsminderungsziele: Die geförderten Projekte müssen erhebliche Emissionsminderungen gegenüber dem Referenzsystem nachweisen. Innerhalb der ersten drei Jahre nach operativen Beginn muss eine Reduktion von mindestens 60 % erreicht werden. Am Ende der Förderperiode muss die Reduktion mindestens 90 % betragen.
- Benchmark-Grenze: Projekte im Rahmen des Klimaschutzvertrages müssen das komplette für den Benchmark definierte Produktionsverfahren durchlaufen. Wenn ein Unternehmen unter Zuhilfenahme von Zwischenprodukten nur einen Teil des Verfahrens nutzt, kann es sich Partner suchen, die den fehlenden Teil des Produktionsverfahrens abdecken.
- Berechnung der Förderkosteneffizienz: Die Förderkosteneffizienz wird anhand der Mehrkosten für die klimafreundlichen Technologien im Vergleich zum Referenzsystem berechnet. Diese Berechnung ist entscheidend für die Bewertung und Auswahl der Projekte im Gebotsverfahren.
Diese Anforderungen und Vorgaben sollen sicherstellen, dass die geförderten Projekte einen signifikanten Beitrag zur Reduktion der industriellen Treibhausgasemissionen leisten und gleichzeitig technologisch und ökonomisch effizient sind. Weitere Details und spezifische Dokumente zur Antragstellung und zum Gebotsverfahren sind auf den entsprechenden Informationsseiten des BMWK zu finden.
Wie funktioniert die Auszahlung eines Klimaschutzvertrages?
[Stand des Wissens: 01.08.2024]
1. Einreichung eines Monitoringkonzepts
Das Unternehmen reicht mit dem operativen Beginn des Vorhabens ein Monitoringkonzepts angelehnt an den Überwachungsplan des Europäischen Emissionshandels zur Genehmigung bei der Behörde ein.
1. Jährliche Einreichung des Emissions- und Energieeffizienzberichts
Das Unternehmen stellt damit einen Antrag auf Auszahlung der jährlichen Fördermittel.
2. Prüfung des Auszahlungsantrags
Das BMWK prüft den Antrag und die beigefügten Nachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
3. Genehmigung der Auszahlung
Nach erfolgreicher Prüfung wird die Auszahlung der Fördermittel genehmigt.
4. Auszahlung der Fördermittel
Die genehmigten Fördermittel werden jährlich an das Unternehmen ausgezahlt.
5. Abschlussbericht und endgültige Abrechnung
Am Ende der Vertragslaufzeit wird ein Abschlussbericht erstellt und eine endgültige Abrechnung vorgenommen.
Fazit
Die Auszahlung eines Klimaschutzvertrages erfolgt schrittweise und ist an die Erfüllung bestimmter Bedingungen und Nachweispflichten gebunden. Dieser Prozess stellt sicher, dass die Fördermittel zielgerichtet eingesetzt werden und die vereinbarten Emissionsminderungen erreicht werden.
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