Klimaschutzverträge – Erstes Gebotsverfahren vom 12.03.2024-11.07.2024
Hinweis:
Mit Bekanntgabe des Förderaufrufs durch das BMWK, ist das erste Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge (KSV) mit dem 12.03.2024 gestartet. Unternehmen, die bereits einen Zulassungsbescheid im vorbereitenden Verfahren erhalten haben, sind nun aufgerufen, bis zum 11.07.2024 ein Gebot für den Klimaschutzvertrag abzugeben. In diesem Artikel möchten wir Ihnen hierzu einige Fragen beantworten.
Hintergrund:
Bei den Klimaschutzverträgen handelt sich um ein langfristig angelegtes Förderprogramm, in dem die Mehrkosten klimaneutraler Produktionsverfahren im Vergleich zu bestehenden Referenzverfahren ausgeglichen werden. Klimaschutzverträge unterstützen antragstellende Unternehmen über 15 Jahre bei der Finanzierung und Risikominimierung während der Etablierung und des Betriebs klimaneutraler Produktionsverfahren. Dieser neuer Fördermechanismus richtet sich dabei an Unternehmen besonders energieintensiver Industriezweige wie z.B. Stahl, Chemie, Papier oder Glas. Klimaschutzverträge stehen für eine Incentivierung von klimaneutralen Verfahren, sodass diese in Zukunft wettbewerbsfähig sein können. Deutschland nimmt hier weltweit eine Pionierrolle ein.
Für wen ist das erste Gebotsverfahren relevant, wer darf teilnehmen?
Alle Unternehmen, die bereits am vorbereitenden Verfahren teilgenommen und einen Zulassungsbescheid zum Gebotsverfahren erhalten haben, können nun am ersten Gebotsverfahren teilnehmen. Andere Unternehmen sind ausgeschlossen. Eine Pflicht zur Gebotsabgabe besteht nicht. Unabhängig davon können auch Unternehmen, die am vorbereitenden Verfahren nicht teilgenommen haben, von diesen Informationen für zukünftige Ausschreibungsrunden profitieren. Wir haben Ihnen ein Schaubild in Form eines Entscheidungsbaumes erstellt, ob es für Sie empfehlenswert ist, am ersten oder am zweiten Gebotsverfahren teilzunehmen.
Was sind die Prinzipien der Klimaschutzverträge?
Das Förderprogramm Klimaschutzverträge (KSV) unterstützt die Errichtung und den Betrieb klimafreundlicher Produktionsverfahren in der Industrie. Die Mehrkosten (CAPEX und OPEX) klimafreundlicher Produktionsverfahren sollen mittels CO₂-Differenzverträgen (engl. Carbon Contracts for Difference) ausgeglichen werden. Um einen Klimaschutzvertrag abzuschließen, ist ein wettbewerbliches Gebotsverfahren zu durchlaufen.
Es können sowohl einzelne Produktionsanlagen als auch ganze Standorte teilnehmen. Im Referenzsystem müssen jährliche Emissionen von min. 10.000 Tonnen CO2e bestehen, kleinere Projekte sind nicht zur Teilnahme berechtigt. Die Referenzsysteme sind gemeinhin durch den Europäischen Emissionshandel definiert. Eine erzielbare relative Einsparung von min. 90% der Emissionen im Vergleich zum Referenzverfahren ist ebenfalls eine obligatorische Bedingung zur Teilnahme. Die Vertragsdauer beläuft sich auf 15 Jahre.
Wie sieht der kommende zeitliche Ablauf aus?
Das Gebotsverfahren zu den Klimaschutzverträgen startete am 12.03.2024. Unternehmen, die einen Klimaschutzvertrag beantragen wollen, haben bis zum 11.07.2024 Zeit, die angeforderten Dokumente adäquat auszufüllen und einzureichen. Der KSV kann dabei bereits zur unverbindlichen Prüfung vier Wochen vor Fristablauf eingereicht werden, dies ist allerdings nicht verpflichtend. Wir haben Ihnen sowohl für den groben Verlauf des Verfahrens als auch die von uns identifizierten Arbeitspakete Schaubilder erstellt.
Nach Einreichung der vollständigen Unterlagen soll die Bewilligungsbehörde innerhalb von 6 Monaten die Anträge prüfen und wird anschließend einen Zuwendungsbescheid oder Ablehnungsbescheid erlassen. Dies sollte bis spätestens Mitte Januar 2025 passieren. Anschließend wird der Klimaschutzvertrag endgültig ausgestaltet. Spätestens im 1. Halbjahr 2028 muss die geförderte Anlage im operativen Betrieb sein. Dies bedeutet insbesondere, dass der Probebetrieb mit Ablauf dieser Deadline abgeschlossen sein muss. Ab hier beginnt die 15-jährige Laufzeit des KSV.
Es werden keine Zuwendungen für die übrige Laufzeit des Klimaschutzvertrages gewährt, wenn spätestens ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr nach dem operativen Beginn die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem nicht mindestens 60 % beträgt. Um sicherzugehen, sollte also zwei Jahre nach operativem Beginn bereits eine Emissionsminderung von min. 60 % erzielt werden. Ein Jahr vor Laufzeitende müssen im Vergleich zur Referenz 90% weniger emittiert werden.
Was sind die finanziellen Rahmenbedingungen?
Insgesamt sind die Klimaschutzverträge im ersten Gebotsverfahren mit 4 Milliarden € dotiert. Je Vorhaben kann eine max. Fördersumme von 1 Mrd. € beantragt werden. Projekte mit einer prognostizierten maximalen Vertragssumme von unter 15 Millionen € können nicht berücksichtigt werden.
Im ersten Gebotsverfahren wird zudem der Höchstpreis für alle Sektoren auf einheitlich 600 € je Tonne vermiedenem CO₂-Äquivalent festgesetzt. Projekte, die höhere Vermeidungskosten in ihrem Gebotspreis prognostizieren, werden somit garantiert nicht berücksichtigt. Die Förderung wird jährlich anhand der abzugebenden Sach-, Emissions- und Energieeffizienzberichte neu berechnet.
Welche Schritte sind bis zur Einreichung notwendig?
Um einen auskömmlichen Klimaschutzvertrag abzuschließen, bei dem auch eine realistische Chance auf Förderung besteht, müssen zahlreiche Bedingungen erfüllt und detaillierte Planungen durchgeführt werden. Bis zum 11. Juli muss das Gebot stehen. Hierbei haben wir folgende Arbeitspakete identifiziert, die es alle vor Gebotsabgabe abzuschließen gilt.
Zuerst sind interne Projektverantwortlichkeiten zu bestimmen, die Projektfinanzierung und die Aktualität der Kalkulation der Kosten aus dem vorbereitenden Verfahren zu überprüfen. Es ist ratsam, bei Bedarf Berater zur Planung und Koordination sowie ggfs. Ingenieurbüros und Anlagenbauer zur technischen Auslegung hinzuzuziehen. Die Realisierbarkeit des Projekts im ersten Halbjahr 2028 muss ebenfalls gesichert geklärt sein. Anschließend können die Berechnungen zur Gebotspreisbestimmung starten und die ersten obligatorischen Dokumente vorbereitet werden. Auch Rechtsdienstleister sollten zur Vertragsausgestaltung engagiert werden. Spätestens im Juni müssen die Dokumente und die juristischen Aspekte des KSV abschließend geprüft und anschließend über das Portal easy-online eingereicht werden. Wer einen Monat früher fertig sein sollte, kann optional die Vertragsunterlagen an die DEHSt schicken, die sie bis eine Woche vor Abgabedatum prüft.
Das BMWK stellt eine Vielzahl von Dokumenten zur Verfügung, die mit dem Antrag einzureichen sind. Hierbei sind insb. die Vorhabenbeschreibung sowie das quantitative Abfragedokument inkl. Finanzierungsplan die wichtigsten Dokumente. Eine gesamte Liste wird unter diesem Link zur Verfügung gestellt. Rechtsgrundlagen und Hilfsdokumente sind ebenfalls dort hinterlegt. Der wichtigste Bestandteil wird die Bestimmung und Kalkulation des Gebotspreises in €/t CO2e sein.
Wer trägt für die Klimaschutzverträge seitens des Bundes die Verantwortung?
Die Verantwortung über die Klimaschutzverträge hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Das BMWK hat gestern die zugehörige Förderrichtlinie veröffentlicht. Umgesetzt wird das Programm in einem Konsortium aus dem Projektträger Jülich (PtJ), VDI/VDE-IT, Deloitte und CMS.
Wie können wir Sie unterstützen?
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne direkt an.
GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützen wir teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.