Update 27.07.2022 – Veröffentlichung des Leitfadens zur Strompreiskompensation 2021
Angesichts der Veröffentlichung des Leitfadens zur Strompreiskompensation 2021 sind beihilfefähige Unternehmen final dazu berechtigt, die Antragstellung auf Strompreiskompensation offiziell einzureichen. Damit steht nach langer Wartezeit auf den Leitfaden der deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) der Antragstellung auf Strompreiskompensation 2021 nichts mehr im Wege. Wie bereits in unserem Newsletter-Beitrag „Strompreiskompensation – ein Überblick für Einsteiger“ kommuniziert, haben sich unsere Annahmen durch die Veröffentlichung des diesjährigen Leitfadens bestätigt.
Es ist zu erwähnen, dass die Förderrichtlinie, auf der die Regelungen der Strompreiskompensation beruhen, bisher nur im Entwurf vorliegt und noch von der EU Kommission genehmigt werden muss. Alle Regelungen in dem Leitfaden stehen also noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Förderrichtlinie.
Befindet sich auch Ihr Unternehmen in einem beihilfeberechtigten Sektor? GALLEHR+PARTNER®, der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität, unterstützt seit dem Jahr 2013 verschiedene Unternehmen bei der Antragstellung zur Strompreiskompensation. Wie genau funktioniert die Antragstellung zur Strompreiskompensation und wie hoch kann meine individuelle Beihilfehöhe ausfallen? Diese wesentlichen Informationen und weitere zum Thema Strompreiskompensation erhalten Sie in diesem Newsletter-Beitrag oder auf unserer Homepage.
Strompreiskompensation 2021
Hintergrund
Unternehmen, welche im internationalen Wettbewerb konkurrieren, sind einer Vielzahl verschiedener Einflussfaktoren ausgesetzt. Diese Einflussfaktoren können letztendlich Aspekte für standorttechnische Fragestellungen und Entscheidungen sein. Die im Strompreis enthaltenen indirekten CO₂-Kosten stellen im Sinne von „Mehrbelastung“ einen äußeren Einflussfaktor für stromintensive Industrie dar. Um Unternehmen bei diesen Mehrbelastungen zu unterstützen, gewährt der Gesetzgeber gewissen beihilfefähigen Unternehmenssektoren eine Teilkompensation der im Strompreis enthaltenen indirekten CO₂-Kosten. Hintergrund dieser Beihilfe begründet sich damit, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen industriellen Sparten zu erhalten sowie die Verlagerung von CO₂-Emissionen auf Standorte außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie zu verhindern (sog. Carbon Leakage).
Die derzeit hohen Energiepreise in Verbindung mit hohen Emissionszertifikatspreisen können gewisse industrielle Sektoren in schwierige Entscheidungssituationen versetzen. Dabei ist es möglich, dass eine Überwälzung der anfallenden Mehrkosten auf ihre Kunden für die Fortführung des jeweiligen europäischen Produktionsstandortes nicht mehr ausreichend ist. Um der Gefahr einer Produktionsverlagerung entgegenzusteuern, können gewisse beihilfeberechtigte Unternehmen seit dem Jahr 2013 rückwirkend Antrag auf Strompreiskompensation stellen.
Beihilfeberechtigte Sektoren
Mit Beginn der 4. Handelsperiode haben sich infolge der neuen Leitlinien der EU-Kommission und der neuen deutschen SPK-Förderrichtlinie einige Regelungen für die Strompreiskompensation geändert. Die beihilfefähigen Wirtschaftssektoren können aus dem aktuellen Leitfaden zur Strompreiskompensation der DEHSt entnommen werden:
Tabelle 1: Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren
Individuelle Beihilfehöhe
In der aktuellen Fassung des Leitfadens zur Strompreiskompensation wurde die staatliche Unterstützung (Beihilfeintensität) auf ein Maximum von 75% der indirekten CO₂-Kosten beschränkt. Darüber hinaus ist, ähnlich wie in den letzten Jahren, ein Selbstbehalt für jeweils eine bezogene GWh Strom pro Anlage von der Beihilfehöhe abzuziehen. Der anzusetzende EUA-Preis (Pa) ist jeweils ein Jahr rückwirkend des jeweiligen Abrechnungsjahres zu beziehen. Für das Jahr 2021 liegt er bei 25,09€/EUA.
Der Leitfaden zur Strompreiskompensation gibt dabei zwei verschiedene Berechnungsarten der individuellen Beihilfehöhe vor.
Berechnung für Produkte mit Benchmark
Für einen Großteil der beihilfefähigen Produkte existieren spezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmarks. Sie legen fest, welcher Stromverbrauch in Megawattstunden pro produzierter Tonne des Produkts für die Berechnung der Beihilfe angesetzt werden muss. Mithilfe des Einbezugs der relevanten Produkt-Benchmarks lässt sich die Beihilfehöhe des Unternehmens wie folgt berechnen:
Berechnung für Fallback-Produkte
Für beihilfefähige Produkte ohne Benchmark richtet sich die Beihilfe nach dem Stromverbrauch für die Herstellung dieser Produkte. Hierbei bezieht man sich auf die Verwendung sogenannter Fallback-Faktoren. Dabei wird der Stromverbrauch zur Herstellung der Produkte mit einem jeweiligen Fallback-Faktor multipliziert. Die Beihilfehöhe für Fallback-Produkte berechnet sich wie folgt:
Berechnung der Beihilfe nach Bruttowertschöpfung
Für den Fall, dass eine Beihilfeintensität von 75% für gewisse industrielle Sektoren zur Verhinderung von Carbon Leakage als unzureichend eingeschätzt worden ist, gibt die SPK-EU-Leitlinie 2021 eine weitere Möglichkeit der Berechnung der Beihilfehöhe vor. Die ergänzende Beihilfe entspricht der Summe der maßgeblichen indirekten CO2-Kosten (Ind.Kosten) abzüglich der Summe der Beihilfen der im Antragsumfang enthaltenen Anlagen (Ba) und abzüglich der Bruttowertschöpfungsgrenze (BWS). Die indirekten CO2-Kosten entsprechen dem Quotienten aus Ba und der Beihilfeintensität (Aia).
Welche Gegenleistungen sind zu erbringen?
Um trotz Beihilfe einen Anreiz zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu setzen, verpflichtet der Leitfaden zur Strompreiskompensation beihilfefähige Unternehmen nicht nur zum Energiemonitoring, sondern auch zu Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen innerhalb des Unternehmens. Es dürfen auch Investitionen in Ansatz gebracht werden, die im gesamten Unternehmen erfolgen und nicht nur die beihilfefähige Anlage betreffen. Diese Maßnahmen sind angelehnt an die BEHG-Carbon-Leakage Verordnung (BECV) sowie an die aktuellen Leitlinien der EU-Kommission aus dem Jahr 2021.
Entsprechend ist während der Leitfaden-Informationsveranstaltung der DEHSt klargestellt worden, dass beihilfefähige Unternehmen nur unter Einhaltung gewisser Gegenleistungen einen Antrag auf Strompreiskompensation stellen können. Demzufolge ist zur Antragstellung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, bei welcher man sich zur Durchführung und Investition von ökologischen Maßnahmen verbindlich bekennen muss. Da das entsprechende Kapitel im diesjährigen Leitfaden zur Strompreiskompensation noch nicht vollständig ausgearbeitet sowie veröffentlicht worden ist, bleibt abzuwarten, welche genauen Informationen seitens der DEHSt zu einem zukünftigen Zeitpunkt final gestellt werden.
Veranschaulichung des Antragsprozesses
Der Antragsprozess auf Strompreiskompensation wird über die Plattform der DEHSt verwaltet und ist lediglich online durchführbar. Da durch die Strompreiskompensation eine Teilbeihilfe auf Grundlage der Stromkosten des abgelaufenen Kalenderjahres bereitgestellt wird, ist die Beihilfe rückwirkend zu beantragen.
Dies geschieht über das Online-Portal „Formular Management System (FMS)“ der DEHSt. Hierbei muss der Antragsteller zunächst seine vorbereiteten Daten in das FMS eingeben. Der Wirtschaftsprüfer erhält anschließend das FMS-Bearbeitungsrecht, prüft den Antrag, signiert ihn in der virtuellen Poststelle (VPS) und sendet den Antrag an die VPS des Antragstellers. Anschließend ist der Antragsteller berechtigt, ebenfalls seine Signatur und damit seine Bestätigung hinzuzufügen. Abschließend kann der Antrag an die DEHSt gesendet werden.
Die untenstehende Grafik veranschaulicht nochmals den Antragsprozess:
Voraussetzungen für den Antragsprozess
Beihilfefähige Sektoren sind als solche definiert, wenn sie ein oder mehrere beihilfefähige Produkte (Tabelle 1) produzieren. Dabei sind anhand der deutschen Förderrichtlinie Unternehmen von der Gewährung einer Beihilfe der indirekten CO₂-Kosten ausgeschlossen, wenn
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- eine Insolvenz des Antragstellers, sofern ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder der Antragsteller verpflichtet ist, einen Eröffnungsantrag zu stellen (Nr. 3 Buchstabe a der Förderrichtlinie),
- eidesstattliche Versicherung oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis (Nr. 3 Buchstabe b der Förderrichtlinie),
- Nichterfüllung einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission zur Rechtswidrigkeit einer Beihilfe (Nr. 3 Buchstabe c der Förderrichtlinie).
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Weitere Informationen zum Thema Strompreiskompensation finden Sie auf unserer Homepage sowie in unserem Newsletter.
GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu den Kunden von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse inkl. bei Fragen rund um die Antragstellung zur Strompreiskompensation der deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).