Strompreiskompensation: Vorbereitung der Prüfung von Energieeffizenzmaßnahmen


Im Geiste des Sprichwortes „Vorsicht ist besser als Nachsicht“ wollen wir Sie auf die neuen Anforderungen zum Nachweis der ökologischen im Rahmen der SPK vorbereiten. Die DEHSt wird sich zu den genaueren Formalitäten erst mit dem neuen SPK-Leitfaden im kommenden Jahr detaillierter äußern. Die neueste Bekanntmachung der DEHSt vom 09.10.2024 sehen Sie hier. [1] Es wird also kommendes Jahr wieder spannend. Es wäre allerdings ungünstig bis zur Veröffentlichung des Leitfadens mit der Vorbereitung zu warten. Warum? Das zeigen wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Hinweis:

Dieser Artikel behandelt insbesondere den Nachweis der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Die Möglichkeit der Erfüllung durch den Kauf bestimmter Grünstrom-HKNs werden in einem gesonderten Beitrag betrachtet.


Ihre Nachweispflichten

Energiemanagementsystem:

Auch für das Abrechnungsjahr 2024 muss die Existenz eines ISO 50001 zertifizierten Energiemanagementsystems nachgewiesen werden. Die Nachweiserfordernisse entsprechen denen des vergangenen Abrechnungsjahres (Gültigkeit des Zertifikats für Zeitraum und Standorte des Unternehmens).

Verpflichtungserklärung und Energieeffizienzmaßnahmen:

Bis zu diesem Punkt gab es keine nennenswerte Überprüfung der Pflicht zu Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen. Dies erfolgt rückwirkend mit dem Abrechnungsjahr 2024 für alle Abrechnungsjahre ab inkl. 2021. D.h. im nächsten Antrag werden die angegebenen Energieeffizienzmaßnahmen der Abrechnungsjahre 2021-2024 rückwirkend geprüft.

Mit dem SPK-Antrag werden voraussichtlich die folgenden Angaben für jedes Abrechnungsjahr geprüft werden müssen[1]:

  1. Korrektheit der (in diesem Antrag) angegebenen vergangenen Verpflichtungssummen
  2. Die kumulierten Investitionen der für dieses Jahr abgerechneten Energieeffizienzmaßnahmen entsprechen mindestens der Verpflichtungssumme
  3. Für jede abgerechnete Maßnahme:
    • Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahme
    • Zeitpunkt definiert durch Abschluss der Maßnahme oder Auftragsvergabe
    • Abrechnungsjahr
    • Investitionsvolumen (abzüglich Förderung Dritter)
    • Ob Investitionskosten zu der Maßnahme in einem anderen Antrag schon geltend gemacht wurden (Fangfrage)
    • Energieträgerverbrauch der eingespart wird
    • Höhe der Einsparung[2]
    • Methodik der erfolgten Wirtschaftlichkeitsberechnung
    • Derzeit KEINE Pflichtangabe (wird aber abgefragt): Amortisationszeit
  4. Für jede nicht abgerechnete aber identifizierte Energieeffizienz-Maßnahme:
    • Amortisationszeit ist unter 3 Jahren (eigentlich nur nötig falls die Verpflichtungserklärungssumme kleiner ist als die Beihilfesumme ist)

Es wurden keine wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen identifiziert:

In dem Fall muss der Prüfer (wenn nicht der EnMS-Auditor des Unternehmens) im Prinzip ein kleines EnMS-Audit durchführen.

Insbesondere wird der Prozess der Energieeffizienzmaßnahmen-Identifikation im Unternehmen geprüft. Es wird hierbei die Kette von der Identifikation eines Einsparpotentials bis zur genaueren Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, inklusive zugrunde liegender Annahmen beleuchtet. Dabei wird auch geprüft, ob alte Projekte bei größeren Veränderungen von Berechnungsparametern (zum Bsp. Energiepreisentwicklung) neubewertet wurden.

Genaueres zu den verlangten Prüfungsleistungen steht im Leitfaden „Ökologische Gegenleistungen: Leitfäden für prüfungsbefugte Stellen“, S. 36 bzw. Anhang 3.

GALLEHR+PARTNER® empfiehlt möglichst frühzeitig den dem Unternehmen bekannten EnMS-Auditor zu beauftragen, um zusätzliche Aufwände vermeiden zu können.

Allgemeine Prüfanforderungen und Prüfkonstellationen

Offizielle Anforderungen

Für die Prüfung von SPK- FRL-Pfad 4.2.1 a) – c) sind in Abrechnungsjahr 2024 ebenfalls wieder die folgenden prüfungsbefugten Stellen zugelassen:

  • DAkkS akkreditierte Prüfstelle für die Zertifizierung eines ISO 50001 Energiemanagementsystems
  • oder ein von der DAU zugelassener Umweltgutachter für Umweltmanagementsysteme (nur EMAS, nicht ISO 14001)

Zusätzlich wird für das Verschicken des Nachweis-Formulars ein VPS-Zugang und eine Signaturkarte der akkreditierten Prüfstelle benötigt.

Prüfkonstellationen

Die DEHSt geht davon aus, dass die öGL-Prüfung im Rahmen des Überwachungs-Audits als weiterer Prüfungsaspekt der Zertifizierstelle vorgenommen wird. Dies wird nach aller Vorraussicht nicht immer der Fall sein.

Dabei sind in der Praxis im wesentlichen zwei Fälle möglich:

  1. Prüfstelle und EnMS-Zertifizierer/EMAS-Gutachter sind personengleich

Das Nachweis-Formular wird voraussichtlich, wie letztes Jahr, aus dem SPK-Antrag heraus generiert werden. Damit wird es realistisch erst ca. Anfang Mai zur direkten Prüfung vorliegen.

Dies hat zur Folge:

  1. Es werden mehrere Monate zwischen der Vorort-Prüfung im Rahmen des Überwachungs-Audits und der Dokumentation im FMS liegen. Eine gute Zwischendokumentation ist deshalb unerlässlich.
  2. Es hängt von der Prüfstelle ab, wieviel sie vor Ort zum Termin des Überwachungs-Audits genauer prüfen möchte.

Es ist davon auszugehen, dass die Prüfstelle mindestens vor Ort die Wirtschaftlichkeitsbewertung  (im Falle der SPK die Amortisationszeitmethode) überprüfen werden und sich gegebenenfalls einzelne umgesetzte Maßnahmen zeigen lassen. Allerdings könnte zum Zeitpunkt des EnMS-Audits auch schon eine komplette Prüfung erfolgen, siehe Kapitel (Ihre Nachweispflicht). Es ist sinnvoll schon zum Audit voll vorbereitet zu sein..

  1. Die Prüfstelle ist nicht der EnMS-Zertifizierer/EMAS-Gutachter

Hier sind zwei Möglichkeiten vorgesehen.

  • Der EnMS-Zertifizierer/EMAS-Gutachter prüft alle für die SPK notwendigen Nachweise mit. Dieser muss seine Ergebnisse dann „ausreichend dokumentieren“[3], so dass die spätere Prüfstelle dies nachvollziehen kann.
  • Der EnMS-Zertifizierer/EMAS-Gutachter prüft nur die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit der Amortisationszeitmethode (als Teil des EnMS-Audits). Dies hat zur Folge, dass die öGL-Prüfstelle die anderen Prüfhandlungen unabhängig durchführen muss.

Es gilt: Bei einer Fremdzertifizierung ist die prüfungsbefugte Stelle zu einer Vor-Ort-Prüfung „im Regelfall“[4] verpflichtet.

  • Sprechen Sie sich mit ihrer Prüfstelle und Ihrem EnMS-Zertifizierer/EMAS-Gutachter ab, welcher Fall für Sie gilt.

Checkliste zur Vorbereitung der Prüfung:

Das Thema ist neu. Die Anforderungen wurden erst über die Jahre konkreter und es gibt derzeit kein eingeübtes Prüfschema. Zusätzlich ist weiterhin eine personelle Knappheit der Prüfstellen zu erwarten.

GALLEHR+PARTNER® hat daher eine Checkliste erstellt um Sie bei dem Thema zu unterstützen.

Organisatorisch:

Die folgenden Punkte sollten noch in diesem Jahr geklärt werden.

  1. Informieren sie ihre Zertifizierer über ihren Wunsch die öGL im Rahmen der SPK ebenfalls durch diesen prüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie im vergangenen Jahr einen anderen Auditor gewählt haben/wählen mussten.
  2. Sprechen Sie insbesondere die Thematik mit der Signaturkarte und dem VPS-Zugang an. Machen Sie es gegebenenfalls zur Bedingung für die Beauftragung. (Wichtig: Signaturkarten können auch ablaufen!)
  3. Planen Sie das Budget dafür ein und informieren Sie die potentielle Prüfstelle für welche Beihilfe die Prüfleistung benötigt wird. (SPK, BECV oder/und BesAR)
  4. Falls nötig, beauftragen Sie die weitere prüfungsbefugte Stelle frühzeitig.
  5. Der Zeitpunkt des/der betreffenden Überwachungs-Audits sollte vor Ende April liegen, da die Managementbewertung Grundlage der SPK-ÖGL-Nachweise-Prüfung ist ( und damit auch die Wirtschaftlichkeitsbewertung in der verlangten „Konsistenz“)

Inhaltlich:

Die nachfolgenden Punkte sollten vor ihrem jährlichen Überwachungs-Audit des Energiemanagementsystems geklärt sein:

  1. Steht die Wirtschaftlichkeitsbewertung mit Amortisationsmethode für alle Energieeffizienz-Maßnahmen?
  2. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Verpflichtungssummen der Abrechnungsjahre 2021, 2022, 2023 und 2024!
  3. Wurden die im Zeitplan aufgeführten Maßnahmen umgesetzt?
  4. Ist es möglich die Investitionen für die jeweiligen Maßnahmen nachzuvollziehen?
  5. Stimmen die summierten Investitionssummen (ohne Fördermittel) mit der Verpflichtungssumme überein?
  6. Wurden Investitionen bei anderen Beihilfen (insb. BesAR BECV) angegeben? Es darf nicht doppelt abgerechnet werden!

Sollten Sie weiteren Unterstützungsbedarf bei der Nachweisführung der öGL haben, kontaktieren Sie uns gerne frühzeitig.

[1] Ausgehend von dem jetzigen CLK-Nachweis im Rahmen de BECV
[2] Es ist weiterhin nicht klar ob eine realisierte oder erwartete Energieeinsparung gemeint ist.
[3] Leitfaden für Prüfungsbefugte Stellen: Ökologische Gegenleistungen CLK und SPK, S.14
[4] Leitfaden für Prüfungsbefugte Stellen: Ökologische Gegenleistungen CLK und SPK, S. 20, Kasten


Hinweis:

GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich im Rahmen der Antragsstellung zur Strompreiskompensation

Unsere Unterstützung im Einzelnen:

  • Identifizierung der Beihilfefähigkeit einer Anlage
  • Prüfung der übermittelten Daten auf Vollständigkeit und Plausbilität
  • Erstellung der Behilfeanträge im erforderlichen Format
  • Koordination der Antragsbeteiligten (Behörden, Prüfstellen, Kunden-Ansprechpartner)
  • Unterstützung bei Kommunikation mit der Behörde und VPS-Backup für Antragsversendung
  • Diesjährig Begleitung bei Vor-Ort-Audit-Terminen für die Nachweisprüfung
  • Unterstützung bei der Erfüllungsoption des Bezugs von Grünstrom
  • Diskussion von strategischen Fragestellungen
  • Darlegung der sich ändernden Beihilfe-Modalitäten
  • Informationsveranstaltung zu den Nachweis-Anforderungen bezüglich des beihilfeübergreifenden Themengebiets „ökologische Gegenleistungen“
  • Vorbereitung zur Nachweis-Erstellung für die Erfüllung der ökologischen Gegenleistungen

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützen wir teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.


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