Seit dem 01.03.2015 läuft die Antragsphase zur Beihilfe für indirekte CO2-Kosten für das Jahr 2014, auch Strompreiskompensation genannt. Am 03.03. hat die zuständige Behörde (DEHSt) eine Informationsveranstaltung in Berlin abgehalten und über die Neuerungen für die aktuellen Anträge informiert. Die dort gehaltenen Präsentationen stehen hier zum download zur Verfügung.
Grundsätzliches:
Leider wurde der aktualisierte Leitfaden erst am Vormittag des Veranstaltungstages veröffentlicht. Entsprechend konnten sich die Teilnehmer nicht auf die Veranstaltung vorbereiten.
Die Veranstaltung hatte ca. 300 Teilnehmer, wovon die meisten Wirtschaftsprüfer waren. Nur wenige Vertreter der betroffenen Anlagenbetreiber waren anwesend. Wenn, dann hauptsächlich Anlagenbetreiber, die schon im vergangenen Jahr Anträge gestellt hatten. Alle Experten sind sich aber einig, dass viele Unternehmen das Potential der Strompreiskompensation noch nicht für sich erkannt haben, deshalb war es bedauerlich, dass gerade die erst beantragenden Unternehmen nicht vertreten waren.
Auch wenn die Beihilfe für indirekte CO2-Kosten europaweit gilt, ist dieses Instrument bisher neben Deutschland nur in Großbritannien, den Niederlanden, dem flämischen Teil von Belgien, in Griechenland und in Norwegen eingeführt worden.
Rückblick erstes Antragsverfahren für 2013:
Es wurden 314.192.893,01 Euro an 1.036 Anlagen ausgeschüttet. Damit wurde das für 2013 zur Verfügung stehende Budget von EUR 350 Mio nicht ausgeschöpft. Es laufen derzeit für die SPK 2013 noch 26 Widersprüche.
Zeitraum für die Anträge:
Der Antragszeitraum zur Beantragung der Strompreiskompensation für das Jahr 2014 erstreckt sich diesmal vom 01. März bis zum 01. Juni 2015. Abweichend von den bisherigen Bestimmungen wird die Antragsstellung auch für die zukünftigen Jahre (2015-2020) im Zeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.05. jeden Folgejahres möglich sein.
Zur Verfügung stehendes Budget für 2014:
Im Haushalt 2015 sind 203,22 Millionen Euro für die SPK Beihilfe reserviert. Sollte dieser Betrag ausgeschöpft werden, wird jeder Antrag anteilig gekürzt.
Zum Rechtsanspruch:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beihilfe. Es besteht allerdings der Anspruch auf Gleichbehandlung.
Zum Bezugszeitraum:
- Der Bezugszeitraum ist weiterhin 2005-2011. Es werden die Mittelwerte der Jahreswerte außer dem geringsten Jahreswert berücksichtigt. Das Jahr mit dem geringsten Jahreswert wird entsprechend bei der Mittelwertberechnung nicht betrachtet.
- Der Antrag muss immer vollständig inkl. der Daten des Bezugszeitraums gestellt werden. Allerdings kann man die alten Anträge mit Bezugszeitraum importieren.
- Interessant ist die Änderung, dass auch von den für 2013 berichteten Daten abgewichen werden kann. Diese Option birgt Risiken und Chancen. Das Risiko besteht darin, dass Teile der Beihilfe für 2013 zurück gefordert werden können, sollte sich aus der neuen Datenlage eine geringere Beihilfeberechtigung ergeben.
- Leider wird es aber keine zusätzliche Beihilfe für 2013 ergeben, sollte sich aus der neuen Datenlage eine höhere Beihilfe ergeben.
- Es wird von der DEHSt auch in Zukunft kein Berechnungstool zur Verfügung gestellt, um die Beihilfe zu ermitteln.
Zum Differenzvortrag:
Die Möglichkeit des Differenzvortrags –zur Klarstellung für die Zukunft- gilt nach Ansicht der DEHSt auf Anlagenebene, nicht auf Unternehmensebene oder auf Ebene des Berechnungselements.
Zu den Systemgrenzen:
Die Systemgrenze eines Berechnungselements ist die Anlagengrenze, nicht die Standortgrenze. Die Konsequenz davon wurde an einem konkreten Beispiel genannt: Der Strombedarf zur Druckluftherstellung ist dann beihilfefähig, wenn sich die Drucklufterzeugung innerhalb der BImSchG Grenze der Anlage befindet. Ist die Drucklufterzeugung aber außerhalb der BImSchG Grenze, kann der Strombedarf nicht berücksichtigt werden!
Zur Virtuellen Poststelle:
- Durch Änderungen der Datensicherheitsanforderungen im letzten Jahr sind einige Signaturkarten nicht mehr zulässig zur qualifizierten elektronischen Signatur, obwohl sie noch gültig sind. Die Empfehlung der DEHSt zur Überprüfung der Zulässigkeit ist, dass man sich selber über die VPS eine signierte Nachricht schickt. Funktioniert das reibungslos ist die Karte noch zugelassen, wenn nicht, muss eine neue Beantragt und registriert werden.
- Grundsätzlich empfiehlt die DEHSt die gesamte Installation der VPS zu überprüfen. Zwei Aspekte sind aus Erfahrung regelmäßig zu überprüfen
- Existiert das Postfach noch?
- Funktionieren die Kartenlesegeräte noch?
Zu den Aufgaben der Wirtschaftsprüfer:
- Der aktualisierte Leitfaden für die Wirtschaftsprüfer wird erst bis Ende März fertig.
- Neu ist, dass die Wirtschaftsprüfer die Anträge auch positiv bescheinigen können, sollte es Abweichungen zu der Ansicht der DEHSt geben. Sie haben das nur im Prüfungsbericht zu vermerken.
- Die Technische Vor-Ort Begehung ist nur bei der Erstprüfung eines (neuen) Wirtschaftsprüfers oder bei Änderungen der Anlagen bzw. der Erfassungsmethoden erforderlich. Die Wirtschaftsprüfer können allerdings nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine (erneute) Anlagenbegehung erforderlich ist.
Weitere vertiefende Informationen über das Thema Strompreiskompensation inkl. vieler Links zu Hintergrundinformationen und Behörden finden Sie hier auf unserer Website.